Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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816 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 66—69. 
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zu hören. Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die Berufung 
von Versammlungen und Sitzungen sowie die Ankündigung von 
Gegenständen zur Berathung und Beschlußfassung zu verlangen und, 
wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung oder 
Ankündigung auf Kosten der Unternehmung selbst vorzunehmen. 
In den Versammlungen und Sitzungen, welche von der Aussichtsbe- 
hörde berufen sind, führt ein Vertreter der letzteren den Vorsitz. 
Als Vertreter der Aufsichtsbehörde sind Leiter und Beamte von 
öffentlichen Versicherungsanstalten ausgeschlossen. 
§ 66. Die Aussicht hat sich auch auf die Liquidation eines 
Unternehmens und auf die Abwickelung der bestehenden Versiche- 
rungen im Falle einer Untersagung oder einer freiwilligen Ein- 
stellung des Geschäftsbetriebs sowie im Falle des Widerrufs der Zu- 
lassung eines Unternehmens zu erstrecken. 
8 67. Handelt eine Unternehmung fortgesetzt den ihr nach Maß- 
gabe der Gesetze oder des genehmigten Geschäftsplans obliegenden 
Pflichten zuwider, oder ergeben sich bei Prüfung ihrer Geschäfts- 
führung oder ihrer Vermögenslage so schwere Mißstände, daß bei 
Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Interessen der Versicherten 
gefährdet sind, oder befindet sich der Geschäftsbetrieb mit den guten 
Sitten in Widerspruch, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, den Ge- 
schäftsbetrieb mit der Wirkung zu untersagen, daß neue Versiche- 
rungen nicht abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht erhöht oder 
verlängert werden können. 
Im Falle der Untersagung des Geschäftsbetriebs ist die Auf- 
sichtsbehörde berechtigt, alle diejenigen Anordnungen zu treffen, 
welche zur einstweiligen Sicherstellung des Vermögens der Unter- 
nehmung im Interesse der Versicherten nöthig sind, insbesondere die 
Vermögensverwaltung geeigneten Personen zu übertragen. Die Vol- 
schriften des § 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit hat die Unter“ 
sagung des Geschäftsbetriebs die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses. 
Die Eintragung der Untersagung in das Handelsregister erfolgt 
auf Anzeige der Aufsichtsbehörde. 
8 68. Das Konkursgericht hat, unbeschadet der Vorschrift im 
§ 107 Abs. 1 der Konkursordnung, auf Antrag der Auffichtsbe— 
1 KO 107, [99] Abs. 1: Die Abweisung des Eröffnungsantrages kann 
erfolgen, wenn nach dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten des Verfahren- 
entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Die Abweisung unterbleibt—- 
wenn ein zur Deckung der im § 58 Nr. 1, 2 
1. die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren, 
  
 
	        
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