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816 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 66—69.
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zu hören. Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die Berufung
von Versammlungen und Sitzungen sowie die Ankündigung von
Gegenständen zur Berathung und Beschlußfassung zu verlangen und,
wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung oder
Ankündigung auf Kosten der Unternehmung selbst vorzunehmen.
In den Versammlungen und Sitzungen, welche von der Aussichtsbe-
hörde berufen sind, führt ein Vertreter der letzteren den Vorsitz.
Als Vertreter der Aufsichtsbehörde sind Leiter und Beamte von
öffentlichen Versicherungsanstalten ausgeschlossen.
§ 66. Die Aussicht hat sich auch auf die Liquidation eines
Unternehmens und auf die Abwickelung der bestehenden Versiche-
rungen im Falle einer Untersagung oder einer freiwilligen Ein-
stellung des Geschäftsbetriebs sowie im Falle des Widerrufs der Zu-
lassung eines Unternehmens zu erstrecken.
8 67. Handelt eine Unternehmung fortgesetzt den ihr nach Maß-
gabe der Gesetze oder des genehmigten Geschäftsplans obliegenden
Pflichten zuwider, oder ergeben sich bei Prüfung ihrer Geschäfts-
führung oder ihrer Vermögenslage so schwere Mißstände, daß bei
Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Interessen der Versicherten
gefährdet sind, oder befindet sich der Geschäftsbetrieb mit den guten
Sitten in Widerspruch, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, den Ge-
schäftsbetrieb mit der Wirkung zu untersagen, daß neue Versiche-
rungen nicht abgeschlossen, früher abgeschlossene nicht erhöht oder
verlängert werden können.
Im Falle der Untersagung des Geschäftsbetriebs ist die Auf-
sichtsbehörde berechtigt, alle diejenigen Anordnungen zu treffen,
welche zur einstweiligen Sicherstellung des Vermögens der Unter-
nehmung im Interesse der Versicherten nöthig sind, insbesondere die
Vermögensverwaltung geeigneten Personen zu übertragen. Die Vol-
schriften des § 64 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit hat die Unter“
sagung des Geschäftsbetriebs die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses.
Die Eintragung der Untersagung in das Handelsregister erfolgt
auf Anzeige der Aufsichtsbehörde.
8 68. Das Konkursgericht hat, unbeschadet der Vorschrift im
§ 107 Abs. 1 der Konkursordnung, auf Antrag der Auffichtsbe—
1 KO 107, [99] Abs. 1: Die Abweisung des Eröffnungsantrages kann
erfolgen, wenn nach dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten des Verfahren-
entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Die Abweisung unterbleibt—-
wenn ein zur Deckung der im § 58 Nr. 1, 2
1. die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren,