Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 12. Mai 1901. 817 
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hörde den Konkurs über das Vermögen einer Versicherungsgesellschaft 
auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit zu 
eröffnen. Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von 
der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Eine Anfechtung des Er— 
öffnungsbeschlusses findet nicht statt. 
Sobald die Zahlungsunfähigkeit eintritt, hat der Vorstand der 
Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, sobald sich 
bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz Ueber- 
schuldung ergiebt. Diese Anzeigepflicht tritt an die Stelle der dem 
Vorstande durch andere gesetzliche Vorschriften auferlegten Pflicht, 
im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Ueberschuldung die 
Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Gehen bei Versicherungs- 
vereinen auf Gegenseitigkeit mit Nachschuß= oder Umlagenpflicht aus- 
geschriebene Nachschüsse oder Umlagen innerhalb fünf Monaten nach 
er Fälligkeit nicht ein, so hat der Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn 
le nicht baar eingegangenen Nachschuß- oder Umlagebeträge außer 
Berücksichtigung bleiben, Ueberschuldung ergiebt; liegt eine solche 
leberschuldung vor, so ist innerhalb eines Monats nach dem Ablaufe 
er bezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen. Die 
hleichen Pflichten liegen den Liquidatoren ob. 
d 8 69. Ergiebt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und 
er Vermögenslage eines Unternehmers, daß dieses zur Erfüllung 
seiner Verpflichtungen für die Dauer nicht mehr im Stande ist, die 
ermeidung des Konkurses aber im Interesse der Versicherten ge— 
ten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde die zu diesem Zwecke 
erforderlichen Anordnungen treffen sowie auch die Vertreter des 
nternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Aenderung 
er Geschäftsgrundlagen oder die sonstige Beseitigung der Mängel 
herbeizuführen. Bestimmte Arten von Zahlungen, insbesondere Ge- 
innbertheilungen, und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder 
ie Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen da- 
önnen zeitweilig verboten werden. 
9 Unter der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzung ist die 
Küussichtsbehörde berechtigt, nöthigenfalls die Verpflichtungen einer 
cbensversicherungsunternehmung aus ihren laufenden Versiche- 
agen, dem Stande ihres Vermögens entsprechend, jedoch um 
höchstens dreiunddreißigeindrittel Prozent, zu ermäßigen. 
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2. die Ausgaben für die Verwaltung, Verwerthung und Vertheilung der 
Masse 
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eichneten Massekosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 52 
 
	        
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