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Vom 12. Mai 1901. 817
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hörde den Konkurs über das Vermögen einer Versicherungsgesellschaft
auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit zu
eröffnen. Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von
der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Eine Anfechtung des Er—
öffnungsbeschlusses findet nicht statt.
Sobald die Zahlungsunfähigkeit eintritt, hat der Vorstand der
Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, sobald sich
bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz Ueber-
schuldung ergiebt. Diese Anzeigepflicht tritt an die Stelle der dem
Vorstande durch andere gesetzliche Vorschriften auferlegten Pflicht,
im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Ueberschuldung die
Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Gehen bei Versicherungs-
vereinen auf Gegenseitigkeit mit Nachschuß= oder Umlagenpflicht aus-
geschriebene Nachschüsse oder Umlagen innerhalb fünf Monaten nach
er Fälligkeit nicht ein, so hat der Vorstand zu prüfen, ob sich, wenn
le nicht baar eingegangenen Nachschuß- oder Umlagebeträge außer
Berücksichtigung bleiben, Ueberschuldung ergiebt; liegt eine solche
leberschuldung vor, so ist innerhalb eines Monats nach dem Ablaufe
er bezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen. Die
hleichen Pflichten liegen den Liquidatoren ob.
d 8 69. Ergiebt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und
er Vermögenslage eines Unternehmers, daß dieses zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen für die Dauer nicht mehr im Stande ist, die
ermeidung des Konkurses aber im Interesse der Versicherten ge—
ten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde die zu diesem Zwecke
erforderlichen Anordnungen treffen sowie auch die Vertreter des
nternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Aenderung
er Geschäftsgrundlagen oder die sonstige Beseitigung der Mängel
herbeizuführen. Bestimmte Arten von Zahlungen, insbesondere Ge-
innbertheilungen, und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder
ie Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen da-
önnen zeitweilig verboten werden.
9 Unter der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzung ist die
Küussichtsbehörde berechtigt, nöthigenfalls die Verpflichtungen einer
cbensversicherungsunternehmung aus ihren laufenden Versiche-
agen, dem Stande ihres Vermögens entsprechend, jedoch um
höchstens dreiunddreißigeindrittel Prozent, zu ermäßigen.
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2. die Ausgaben für die Verwaltung, Verwerthung und Vertheilung der
Masse
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eichneten Massekosten ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 52