Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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818 Anhang XVII. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 7 0—73. 
2. Verfassung und Verfahren der Aufsichtsbehörden. 
§ 70. Als aufsichtführende Reichsbehörde wird ein Kaiserliches 
Aufsichtsamt für Privatversicherung mit dem Sitze in Berlin er- 
richtet. Es besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen 
Zahl von ständigen und nichtständigen Mitgliedern. 
Der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder werden auf Vor- 
schlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt, die nichtständigen Mit- 
glieder vom Bundesrathe gewählt. Die Ernennung der ständigen 
Mitglieder erfolgt, soweit nicht einzelne Mitglieder, die im Reichs- 
oder Staatsdienst ein anderes Amt bekleiden, für die Dauer dieses 
Amtes berufen werden, auf Lebenszeit. 
Die übrigen Beamten werden vom Reichskanzler ernannt. 
Die Mitglieder des Aufsichtsamts dürfen nicht gleichzeitig Leiter 
oder Beamte von öffentlichen Versicherungsanstalten sein. 
§ 71. Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs des Aussichts- 
amts für Privatversicherung mit den seiner Aufsicht unterstehenden 
Unternehmungen können nach Bedarf vom Reichskanzler im Ein- 
vernehmen mit der betheiligten Landesregierung aus der Mitte der 
Landesbeamten besondere Kommissare bestellt werden, welche im 
Auftrag und nach näherer Anordnung des Amtes bestimmten Unter- 
nehmungen gegenüber mit der Ausübung der unmittelbaren Aufsi t 
betraut werden. 
Die Bestimmung des 8 70 Abs. 4 findet entsprechende An— 
wendung. 
§ 72. Zur Mitwirkung bei der Aufsicht wird bei dem Amte 
ein aus Sachverständigen des Versicherungswesens bestehender Bei- 
rath gebildet, dessen Mitglieder auf Vorschlag des Bundesraths 
vom Kaiser auf fünf Jahre ernannt werden. 9 
Die Mitglieder des Versicherungsbeiraths sind berufen, das 
Amt auf Erfordern bei Vorbereitung wichtigerer Beschlüsse gut- 
achtlich zu berathen und bei den in den §§ 73 bis 76 bezeichneten Ent- 
scheidungen mit Stimmrecht mitzuwirken. Z„ 
Sie verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre 
Theilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der 
Reisekosten nach festen, von dem Reichskanzler bestimmten Sätzen- 
Die Vorschriften des § 16 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhält- 
nisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (REl S. 6 
finden auf sie keine Anwendung. 
Die Bestimmung des § 70 Abs. 4 findet auch hier entsprechende 
Anwendung. — 
1 S. oben zu Anh. X 2 S. 551. 
 
	        
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