Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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820 Anhang XVI11. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 74—S1. 
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betrieb und die Genehmigung einer Bestandsveränderung, sowie die 
Untersagung des Geschäftsbetriebs ist vom Aufsichtsamt im Reichs— 
anzeiger öffentlich bekannt zu machen. 
8 74. Gegen die gemäß 8 73 Abs. 1 ertheilten Entscheidungen 
steht den Betheiligten der Rekurs zu. Als Betheiligte gelten im 
Falle des § 73 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Genehmigung des Auf- 
lösungsbeschlusses versagt ist, nur der Vereinsvorstand, wenn der 
Auflösungsbeschluß genehmigt ist, nur diejenigen Mitglieder des 
obersten Organs, welche gegen den Auflösungsbeschluß Widerspruch 
zum Protokoll erklärt haben. Im Falle des § 73 Abs. 1 Nr. 5 
gilt als Betheiligter nur der Vereinsvorstand, gegen dessen Antrag 
die Anerkennung des Vereins als eines kleineren versagt worden ist. 
Ueber den Rekurs entscheidet das Aufsichtsamt für Privatver= 
sicherung in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vor- 
sitzenden unter Zuziehung von zwei Mitgliedern des Versicherungs- 
beiraths sowie eines richterlichen Beamten und eines Mitglieds eines 
höchsten Verwaltungsgerichtshofs in einem deutschen Bundesstaate. 
Die richterlichen Beamten sowie die Mitglieder höchster Ver- 
waltungsgerichtshöfe werden für die Dauer ihres Hauptamts auf 
Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. " 
Bezüglich der Zuziehung der Mitglieder des Versicherungsbei- 
raths gilt die Vorschrift des § 73 Abs. 2, bezüglich der Ausschließung 
und Ablehnung der zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen 
Personen die Vorschrift des §8 73 Abs. 3. 
§ 75. Der Rekurs ist innerhalb eines Monats nach der Zu- 
stellung der Entscheidung bei dem Aufsichtsamte für Privatversiche- 
rung schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Rekurs gegen 
die nach § 67 Abs. 2 oder nach § 69 Abs. 1 Satz 2 von der Auf- 
sichtsbehörde getroffenen Anordnungen sowie gegen die Entschei- 
dung auf Stellung des Konkursantrags hat keine aufschiebende Wir- 
kung. Von der Aufhebung der Entscheidung auf Stellung des Kon- 
kursantrags hat das Aufsichtsamt für Privatversicherung dem 
Konkursgerichte Mittheilung zu machen. Das Konkursgericht hat 
das Verfahren einzustellen. 
An der Entscheidung über den Rekurs dürfen außer dem Vor- 
sitzenden des Amtes Personen, die bei der angefochtenen Entschei- 
dung mitgewirkt haben, nicht Theil nehmen. " 
Der Vorsitzende des Amtes ernennt einen ersten und einen 
zweiten Berichterstatter; ein Berichterstatter muß aus den richterlichen 
Beamten oder aus den Mitgliedern höchster Verwaltungsgerichts- 
höfe ernannt werden. 
Die Entscheidung erfolgt nach Ladung der Betheiligten auf
	        
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