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146 H#B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Ges. Abschn. III. Tit. V. 8 302—306.
führbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Vertheilung
des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet
ist.
§ 302. I245 Abs. 4, 246.] Ist die Liquidation beendigt und
die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren das Erlöschen
der Gesellschaftsfirma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Bücher und Papiere der Gesellschaft sind an einem von dem
Gerichte des Sitzes der Gesellschaft zu bestimmenden sicheren Orte zur
Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren zu hinterlegen.
Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der
Bücher und Papiere von dem Gericht ermächtigt werden.
Stellt sich nachträglich noch weiteres der Vertheilung unterliegendes
Vermögen heraus, so hat auf Antrag eines Betheiligten
das Gericht des Sitzes der Gesellschaft die bisherigen Liquidatoren
erneut zu bestellen oder andere Liquidatoren zu berufen.
§ 303. Eine Verwerthung des Gesellschaftsvermögens durch
Veräußerung des Vermögens im Ganzen ist nur auf Grund eines
Beschlusses der Generalversammlung zulässig. Der Beschluß bedarf
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals umfaßt; der Gesellschaftsvertrag
kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
Der Beschluß hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge,
sofern diese nicht bereits aufgelöst war.
Die Vorschriften der §8 294 bis 302 kommen mit der Maßgabe
zur Anwendung, daß die Liquidatoren zu denjenigen Geschäften
und Rechtshandlungen befugt sind, welche die Ausführung der beschlossenen
Maßregel mit sich bringt. Die Ausantwortung des Vermögens
an den Uebernehmer darf nur unter Beobachtung der für
die Vertheilung unter die Aktionäre nach den 88 297, 301 geltenden
Vorschriften stattfinden.
§ 304. Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Ganzes
von dem Reiche, einem Bundesstaat oder einem inländischen Kommunalverband
übernommen, so kann zugleich vereinbart werden, daß
die Liquidation unterbleiben soll.
Die im § 303 Absatz 1 vorgesehene Zustimmung der Generalversammlung
ist auch für eine solche Vereinbarung erforderlich.
Der Vorstand hat den Beschluß der Generalversammlung zugleich
mit der Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden; der Anmeldung ist der mit dem Uebernehmer
abgeschlossene Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter
Abschrift beizufügen.