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822 Anhang XVI1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 82—86.
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Versicherungsbeiraths ist der Bundesrath befugt, einen anderweiten
Vertheilungsmaßstab zu bestimmen.
Der Gesammtbetrag der Gebühren soll annähernd die Hälfte
der im letzten Reichshaushalts-Etat für das Amt festgesetzten fort-
dauernden Ausgaben betragen. Die genaue Summe wird jährli
durch den Bundesrath bestimmt.
Die Vertheilung der Gebühren erfolgt durch das Amt, welches
die Unternehmungen unter Beifügung eines Vertheilungsplans auf-
fordert, die Gebühren an die Reichs-Hauptkasse innerhalb eines
Monats einzuzahlen. Nach dem Ablaufe dieser Frist können die
Gebühren nach den für die Betreibung öffentlicher Abgaben be-
stehenden Vorschriften eingezogen werden.
§ 82. Das Amt kann bei einem Beweisverfahren, das durch
unbegründete Anträge oder Beschwerden veranlaßt worden ist, so-
wie bei erfolgloser Einlegung eines Rechtsmittels die dadurch ver-
ursachten baaren Auslagen ganz oder theilweise den Antragstellern
auferlegen.
§ 83. Das Amt veröffentlicht jährlich Mittheilungen über den
Stand der seiner Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmun-
gen, sowie über seine Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Ver-
sicherungswesens.
Desgleichen veröffentlicht das Amt fortlaufend die Rechts- und
Verwaltungsgrundsätze aus dem Bereiche seiner Thätigkeit.
§ 84. Entscheidungen der aufsichtführenden Landesbehörden,
bei denen es sich um Gegenstände der im 8 73 Abs. 1 bezeichneten
Art handelt, können innerhalb eines Monats nach der Zustellung
im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens oder, wo ein solches nicht
besteht, im Wege des Rekurses nach den Vorschriften der 88 20, 21
der Gewerbeordnung! angefochten werden.
Im Uebrigen ist für das Verfahren der Landesbehörden bei
Ausübung der Beaufsichtigung das Landesrecht maßgebend
1 GOs 20. Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächstvorgesetzte Be-
hörde zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tag
der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, gerechtfertigt werden muß. 4
Der Rekursbescheid ist den Parteien schriftlich zu eröffnen und muß mi
Gründen versehen sein.
§ 21. Die näheren Bestimmungen über die Behörden und das Ver-
fahren, sowohl in der ersten als in der Rekurs-Instanz, bleiben den Landes
gesetzen vorbehalten. Es sind jedoch folgende Grundsätze einzuhalte:u „
1. In erster oder in zweiter Instanz muß die Entscheidung durch ein
kollegiale Behörde erfolgen. Diese Behörde ist befugt, Untersuchunge
an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu la
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