Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

824 Anhang XVII. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. s 818 
sicherungsnehmern im Inland und über inländische Grund— 
stücke mit verbindlicher Kraft abzuschließen, auch alle Ladun- 
gen und Verfügungen für die Unternehmung in Empfang 
zu nehmen. 
Im Uebrigen entscheidet der Reichskanzler nach freiem Ermessen- 
§ 87. Zum Geschäftsbetrieb im Inlande zugelassene aus- 
ländische Versicherungsunternehmungen dürfen die Versicherungs- 
verträge mit Versicherungsnehmern, die im Inland ihren gewöhn- 
lichen Aufenthalt haben, sowie Versicherungsverträge über inländische 
Grundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen, die im Inland 
ihren Wohnsitz haben. 
§ 88. Die den Inhabern oder Vertretern einer inländischen 
Unternehmung nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten hat der 
für das Reichsgebiet bestellte Hauptbevollmächtigte einer ausländi- 
schen Unternehmung zu erfüllen. 
§ 89. Für Klagen, die aus dem inländischen Versicherungs- 
geschäfte gegen die Unternehmung erhoben werden, ist das Gericht 
zuständig, wo die Niederlassung (§ 86 Abs. 2 Nr. 3) sich befindet. 
Dieser Gerichtsstand darf nicht vertragsmäßig ausgeschlossen werden- 
§ 90. Die Vorschriften des § 56, des § 57 Abs.1 Satz 1, Abs. 2, 
3 und der §8 58 bis 63 finden auf ausländische Unternehmungen 
nur hinsichtlich der im Inland abgeschlossenen Versicherungen An- 
wendung. 
Der Prämienreservefonds für diese Versicherungen ist nach 
näherer Bestimmung des Aufsichtsamts für Privatversicherung in 
der Weise sicherzustellen, daß nur mit Genehmigung des letzteren 
darüber verfügt werden kann. 
§ 91. Die Beausfsichtigung der zugelassenen ausländischen Ver- 
sicherungsunternehmungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird dur 
das Aufsichtsamt für Privatversicherung ausgeübt. 
Auf Antrag des Reichskanzlers kann auch der Bundesrath 
gegen zugelassene ausländische Unternehmungen die Untersagung 
des Geschäftsbetriebs nach freiem Ermessen beschließen. Die Aus- 
führung eines solchen Beschlusses liegt dem Aufsichtsamte für 
Privatversicherung ob. 
  
VII. Uebergangsvorschriften. 
§ 92. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem oder 
in mehreren Bundesstaaten landesgesetzlich zum Geschäftsbetriebe 
befugten Versicherungsunternehmungen bedürfen zur Fortsetzung 
ihres Geschäftsbetriebs in den von ihnen bisher eingehaltenen oder, 
sofern ihre Befugniß zum Geschäftsbetrieb auf besonderer Zulassung
	        
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