Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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"6 Vom 12. Mai 1901. 827 
§— 
Gegenseitigkeit (Abschnitt III) mit Ausnahme der Vorschriften über 
le Bildung eines Gründungs= und eines Reservefonds. 
Auf die Anmeldung und Eintragung dieser Vereine finden 
die 88 30 bis 33 entsprechende Anwendung. 
Die Aufsichtsbehörde hat nach dem Ablaufe der gemäß 8 98 
bestimmten Frist diejenigen Vereine, welche der Eintragungspflicht 
unterliegen, den für die Führung des Handelsregisters zuständigen 
erichten mitzutheilen. 
8102. Den Vorschriften des Abschnitts III unterliegen nicht 
solche eingetragene Genossenschaften und solche nach dem sächsischen 
Gesetze vom 15. Juni 1868, betreffend die juristischen Personen, 
bestehende eingetragene Vereine, welche die Versicherung ihrer Mit- 
Slieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben. 
AAuf die im Abs. 1 bezeichneten Genossenschaften und Vereine 
finden die Vorschriften des 8 68 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 3, 5, auf 
ie bezeichneten Vereine auch die Vorschriften des § 16 und des 
68 Abs. 2 Satz 4 entsprechende Anwendung. 
§ 103. Auf Vereine, die, ohne die Rechtsfähigkeit zu besitzen, 
zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Versicherung ihrer 
Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben, finden 
Ue Vorschriften des Abschnitts III keine Anwendung. Solche Ver- 
eine können von der Aufsichtsbehörde aufgefordert werden, binnen 
einer bestimmten Frist ihre Zulassung gemäß den Vorschriften dieses 
esetzes nachzusuchen; die Frist soll wenigstens sechs Monate be- 
tragen. Kommt ein Verein einer solchen Aufforderung nicht nach, 
so ist die Aufsichtsbehörde befugt, ihm den weiteren Geschäftsbetrieb 
e untersagen; auf die Untersagung des Geschäftsbetriebs finden 
U## Vorschriften des § 73 Abs. 1 bis 5, der §8 74, 75 ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 104. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An- 
wendung auf Versicherungsunternehmungen, die sich bei seinem 
Unkrafttreten in Liquidation oder im Konkurse befinden. 
  
VIII. Strafvorschriften. 
A 8 105. Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche 
agaben macht, um die Zulassung einer Versicherungsunternehmung 
zum Geschäftsbetriebe, die Verlängerung einer Zulassung oder die 
enehmigung zu einer Aenderung der Geschäftsunterlagen oder des 
unksicherungsbestandes (§ 14) zu erlangen, wird mit Gefängniß 
1d zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. 
werdauch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
en.
	        
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