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828 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versich erungsunternehmungen. S 106—11s3.
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Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich
auf die Geldstrafe erkannt werden. "
§ 106. Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich
mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit einer dieser Strafen
werden die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder
ähnlichen Organs, sowie die Liquidatoren einer Versicherungsgesell
schaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitig-
keit bestraft, wenn sie wissentlich »
1. den Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung über die
Bildung von Reserven zuwider eine Gewinnvertheilung vot-
schlagen oder zulassen;
2. den gesetzlichen Vorschriften über die Berechnung und
Buchung, Verwaltung und Aufbewahrung der Prämien=
reserve (8§ 56 bis 61, 63, 99) zuwiderhandeln;
3. den satzungsmäßigen Vorschriften über die Anlegung von
Geldbeständen zuwiderhandeln. .
§ 107. Sachverständige, welche die Berechnung der Prämien
reserve bei Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsunternehmun-
gen zu prüfen haben, werden, wenn sie die nach § 56 Abs. 2 unter
der Vermögensübersicht abzugebende Erklärung wissentlich falsch ab-
geben, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzig
tausend Mark bestraft.
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden. "
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich
auf die Geldstrafe erkannt werden. ,
§ 108. Wer im Inlande das Versicherungsgeschäft ohne die
vorgeschriebene Erlaubniß betreibt, wird mit Geldstrafe bis 3u
eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu drei
Monaten bestraft. "
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher im Inlande für eine
daselbst zum Geschäftsbetriebe nicht befugte Unternehmung einen
Versicherungsvertrag als Vertreter oder Bevollmächtigter abschließt
oder den Abschluß von Versicherungsverträgen geschäftsmäßig ver-
mittelt. »
Die Vorschrift der Nr. 9 des § 360 des Strafgesetzbuchs ist
soweit sie sich auf Versicherungsunternehmungen im Sinne die es
Gesetzes bezieht, aufgehoben.
§ 109. Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich
mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden die Mitglieder des
Vorstandes oder die Liquidatoren einer Versicherungsgesellschaft auf
Aktien, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer ein-