Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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828 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versich erungsunternehmungen. S 106—11s3. 
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Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich 
auf die Geldstrafe erkannt werden. " 
§ 106. Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich 
mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit einer dieser Strafen 
werden die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder 
ähnlichen Organs, sowie die Liquidatoren einer Versicherungsgesell 
schaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitig- 
keit bestraft, wenn sie wissentlich » 
1. den Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung über die 
Bildung von Reserven zuwider eine Gewinnvertheilung vot- 
schlagen oder zulassen; 
2. den gesetzlichen Vorschriften über die Berechnung und 
Buchung, Verwaltung und Aufbewahrung der Prämien= 
reserve (8§ 56 bis 61, 63, 99) zuwiderhandeln; 
3. den satzungsmäßigen Vorschriften über die Anlegung von 
Geldbeständen zuwiderhandeln. . 
§ 107. Sachverständige, welche die Berechnung der Prämien 
reserve bei Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsunternehmun- 
gen zu prüfen haben, werden, wenn sie die nach § 56 Abs. 2 unter 
der Vermögensübersicht abzugebende Erklärung wissentlich falsch ab- 
geben, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzig 
tausend Mark bestraft. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. " 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich 
auf die Geldstrafe erkannt werden. , 
§ 108. Wer im Inlande das Versicherungsgeschäft ohne die 
vorgeschriebene Erlaubniß betreibt, wird mit Geldstrafe bis 3u 
eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft. " 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher im Inlande für eine 
daselbst zum Geschäftsbetriebe nicht befugte Unternehmung einen 
Versicherungsvertrag als Vertreter oder Bevollmächtigter abschließt 
oder den Abschluß von Versicherungsverträgen geschäftsmäßig ver- 
mittelt. » 
Die Vorschrift der Nr. 9 des § 360 des Strafgesetzbuchs ist 
soweit sie sich auf Versicherungsunternehmungen im Sinne die es 
Gesetzes bezieht, aufgehoben. 
§ 109. Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich 
mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden die Mitglieder des 
Vorstandes oder die Liquidatoren einer Versicherungsgesellschaft auf 
Aktien, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, einer ein- 
 
	        
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