Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— 
Vom 12. Mai 1901. 829 
. 
getragenen Genossenschaft oder eines Vereins der im 8 102 be— 
zeichneten Art bestraft, wenn entgegen der Vorschrift des § 68 Abs. 2 
er Aufsichtsbehörde eine der dort vorgeschriebenen Anzeigen nicht 
gemacht worden ist. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich 
die Geldstrafe ein. 
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß 
die Anzeige ohne sein Verschulden unterblieben ist. 
8 110. Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths 
oder eines ähnlichen Organs, sowie die Liquidatoren eines Ver— 
icherungsvereins auf Gegenseitigkeit werden, wenn sie absichtlich 
äum Nachteile des Vereins handeln, mit Gefängniß und zugleich 
mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. 
Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
en. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich 
auf die Geldstrafe erkannt werden. 
§ 111. Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths 
* eines ähnlichen Organs, sowie die Liquidatoren eines Ver- 
sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, werden mit Gefängniß bis 
einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend 
ark bestraft, wenn sie wissentlich in ihren Darstellungen, in ihren 
bbersichten über den Vermögensstand des Vereins oder in ihren 
orträgen vor dem obersten Organe den Stand des Vereins un- 
ahr darstellen oder verschleiern. 
verh wugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
rden. 
1 Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich 
uf die Geldstrafe erkannt werden. 
8 112. Die Vorschriften der 88 239 bis 241 der Konkurs- 
nung: finden gegen die Mitglieder des Vorstandes und die Liqui- 
oren eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, welcher seine 
r lungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen das Konkurs- 
chahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigen- 
die mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben. 
auf 8 113. Die Vorschriften der 88 106, 109 bis 112 finden auch 
v die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder ähn- 
ve rn Organs, sowie die Liquidatoren eines solchen Vereins An- 
ein in eder nach § 101 als Versicherungsverein auf Gegenseitig- 
inn ese 
¶m Sinne dieses Gesetzes gilt 
werd 
  
S. oben z. HGB 8 47 S. 56. 56.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.