Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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830 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 114—120. 
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IX. Schlußvorschriften. 
§ 114. Zur Ausführung dieses Gesetzes kann der Bundes- 
rath nach Anhörung des Versicherungsbeiraths Vorschriften erlassen. 
Er kann insbesondere Art und Form der Rechnungslegung der Unter- 
nehmungen regeln und die näheren Voraussetzungen bestimmen, 
unter welchen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als kleinerer 
Verein im Sinne des. § 53 anzusehen ist. 
§ 115. Der Vorstand einer Versicherungsunternehmung, deren 
Geschäftsbetrieb sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus 
erstreckt, hat den Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, 
in deren Gebieten sie Geschäfte betreiben will, bei der Eröffnung des 
Geschäftsbetriebs hiervon Anzeige zu erstatten. 
Jedes Versicherungsunternehmen hat in demjenigen Bundes- 
staat, auf dessen Gebiet es seinen Betrieb erstreckt, ohne daß sein 
Sitz in diesem Gebiete gelegen ist, auf Verlangen der Zentralbehörde 
dieses Staates unter der Voraussetzung einen Hauptbevollmächtigten 
zu bestellen, daß der Geschäftsbetrieb in diesem Staate von einem 
solchen Umfang ist oder nach dem Geschäftsplane von einem solchen 
Umfange werden soll, daß darnach die Bestellung eines Hauptbevoll- 
mächtigten sich rechtfertigt. Bestreitet das Unternehmen das Vor- 
handensein dieser Voraussetzung, so entscheidet darüber der Bundes- 
rath auf Grund der ihm vorzulegenden Nachweise. Das Verlangen 
kann von den Zentralbehörden mehrerer Bundesstaaten zusammen 
auf Bestellung eines gemeinschaftlichen Hauptbevollmächtigten ge 
richtet werden. Der Hauptbevollmächtigte muß seinen Wohnsib 
innerhalb des betreffenden Bundesstaats beziehungsweise der 31# 
sammengehenden Bundesstaaten haben; er gilt als ermächtigt, di 
Unternehmung zu vertreten, insbesondere die Versicherungsverträge 
mit Versicherungsnehmern des Bundesstaats beziehungsweise 
zusammengehenden Bundesstaaten und über daselbst belegene Grund- 
stücke mit verbindlicher Kraft abzuschließen, auch alle Ladungen un 
Verfügungen für die Unternehmung in Empfang zu nehmen. Zum 
Abschlusse der Lebensversicherungsverträge ist jedoch die voraus- 
gegangene Genehmigung der Zentralleitung der Unternehmung er- 
forderlich, die in dem Vertrage zum Ausdrucke gebracht werden muß. 
Für Klagen, die aus dem Versicherungsgeschäft innerhalb des 
Bundesstaats beziehungsweise der zusammengehenden Bundesstaaten 
gegen die Unternehmung erhoben werden, ist das Gericht zuständig, 
wo der Hauptbevollmächtigte seinen Wohnsitz hat. Dieser Gerichts- 
stand darf nicht vertragsmäßig ausgeschlossen werden.
	        
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