— —
830 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8 114—120.
-—
IX. Schlußvorschriften.
§ 114. Zur Ausführung dieses Gesetzes kann der Bundes-
rath nach Anhörung des Versicherungsbeiraths Vorschriften erlassen.
Er kann insbesondere Art und Form der Rechnungslegung der Unter-
nehmungen regeln und die näheren Voraussetzungen bestimmen,
unter welchen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als kleinerer
Verein im Sinne des. § 53 anzusehen ist.
§ 115. Der Vorstand einer Versicherungsunternehmung, deren
Geschäftsbetrieb sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus
erstreckt, hat den Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten,
in deren Gebieten sie Geschäfte betreiben will, bei der Eröffnung des
Geschäftsbetriebs hiervon Anzeige zu erstatten.
Jedes Versicherungsunternehmen hat in demjenigen Bundes-
staat, auf dessen Gebiet es seinen Betrieb erstreckt, ohne daß sein
Sitz in diesem Gebiete gelegen ist, auf Verlangen der Zentralbehörde
dieses Staates unter der Voraussetzung einen Hauptbevollmächtigten
zu bestellen, daß der Geschäftsbetrieb in diesem Staate von einem
solchen Umfang ist oder nach dem Geschäftsplane von einem solchen
Umfange werden soll, daß darnach die Bestellung eines Hauptbevoll-
mächtigten sich rechtfertigt. Bestreitet das Unternehmen das Vor-
handensein dieser Voraussetzung, so entscheidet darüber der Bundes-
rath auf Grund der ihm vorzulegenden Nachweise. Das Verlangen
kann von den Zentralbehörden mehrerer Bundesstaaten zusammen
auf Bestellung eines gemeinschaftlichen Hauptbevollmächtigten ge
richtet werden. Der Hauptbevollmächtigte muß seinen Wohnsib
innerhalb des betreffenden Bundesstaats beziehungsweise der 31#
sammengehenden Bundesstaaten haben; er gilt als ermächtigt, di
Unternehmung zu vertreten, insbesondere die Versicherungsverträge
mit Versicherungsnehmern des Bundesstaats beziehungsweise
zusammengehenden Bundesstaaten und über daselbst belegene Grund-
stücke mit verbindlicher Kraft abzuschließen, auch alle Ladungen un
Verfügungen für die Unternehmung in Empfang zu nehmen. Zum
Abschlusse der Lebensversicherungsverträge ist jedoch die voraus-
gegangene Genehmigung der Zentralleitung der Unternehmung er-
forderlich, die in dem Vertrage zum Ausdrucke gebracht werden muß.
Für Klagen, die aus dem Versicherungsgeschäft innerhalb des
Bundesstaats beziehungsweise der zusammengehenden Bundesstaaten
gegen die Unternehmung erhoben werden, ist das Gericht zuständig,
wo der Hauptbevollmächtigte seinen Wohnsitz hat. Dieser Gerichts-
stand darf nicht vertragsmäßig ausgeschlossen werden.