Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 12. Mai 1901. 831 
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§ 116.1 Unternehmungen, welche die Versicherung gegen Kurs- 
berluste oder die Transportversicherung oder ausschließlich die Rück- 
bersicherung zum Gegenstande haben, mit Ausnahme von Ver- 
icherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bedürfen keiner Zulassung. 
ie unterliegen auch keiner behördlichen Beaufsichtigung ihres Ge- 
schäftsbetriebs; der Bundesrath kann jedoch anordnen, daß bestimmte 
orschriften dieses Gesetzes auch auf solche Unternehmungen An- 
endung finden. 
§ 117. Durch Beschluß des Bundesraths kann angeordnet 
werden: 
1. daß die Vorschrift des § 6 Abs. 2 auch für andere als die 
dort bezeichneten Versicherungszweige gilt; 
2. daß für Versicherungszweige, für welche die Vorschrift des 
§ 6 Abs. 2 nicht gilt, die Vorschriften dieses Gesetzes ganz 
oder theilweise außer Anwendung bleiben. 
u § 118. Alle der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes 
anterliegenden Unternehmungen sind verpflichtet, dem Aufsichts- 
mte für Privatversicherung die von diesem erforderten statistischen 
nachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. Ueber die hier- 
bach zu erfordernden statistischen Nachweise ist der Versicherungs- 
krath zu hören. 
ff § 119. Die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten 
entlichen Versicherungsanstalten unterliegen den Vorschriften dieses 
Ssetzes nicht, sind jedoch verpflichtet, nach näherer Anordnung des 
betndesraths bestimmte statistische Nachweise über ihren Geschäfts- 
rieb an das Aufsichtsamt für Privatversicherung einzureichen. 
na § 120. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, 
Ach denen der Betrieb bestimmter Versicherungsgeschäfte öffentlichen 
stalten vorbehalten ist. 
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länd: Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung der in- 
dischen privaten Rückversicherungsunternehmungen. Vom 
Juni 1908. (RBl 409.) 
unte Auf Grund des 8§ 116 des Gesetzes über die privaten Versicherungs- 
nehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) hat der Bundes- 
angeordnet: 
Abs Vom 1. Januar 1909 ab finden die Vorschriften des § 55, des 8 65 
über 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und der 88 81, 83, 118 des Gesetzes 
* die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 auf 
er inländischen privaten Versicherungsunternehmungen Anwendung, welche 
Rückversicherung in gesetzlich aufsichtspflichtigen Versicherungszweigen 
zum Gegenstande haben.
	        
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