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Vom 12. Mai 1901. 831
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§ 116.1 Unternehmungen, welche die Versicherung gegen Kurs-
berluste oder die Transportversicherung oder ausschließlich die Rück-
bersicherung zum Gegenstande haben, mit Ausnahme von Ver-
icherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, bedürfen keiner Zulassung.
ie unterliegen auch keiner behördlichen Beaufsichtigung ihres Ge-
schäftsbetriebs; der Bundesrath kann jedoch anordnen, daß bestimmte
orschriften dieses Gesetzes auch auf solche Unternehmungen An-
endung finden.
§ 117. Durch Beschluß des Bundesraths kann angeordnet
werden:
1. daß die Vorschrift des § 6 Abs. 2 auch für andere als die
dort bezeichneten Versicherungszweige gilt;
2. daß für Versicherungszweige, für welche die Vorschrift des
§ 6 Abs. 2 nicht gilt, die Vorschriften dieses Gesetzes ganz
oder theilweise außer Anwendung bleiben.
u § 118. Alle der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes
anterliegenden Unternehmungen sind verpflichtet, dem Aufsichts-
mte für Privatversicherung die von diesem erforderten statistischen
nachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. Ueber die hier-
bach zu erfordernden statistischen Nachweise ist der Versicherungs-
krath zu hören.
ff § 119. Die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten
entlichen Versicherungsanstalten unterliegen den Vorschriften dieses
Ssetzes nicht, sind jedoch verpflichtet, nach näherer Anordnung des
betndesraths bestimmte statistische Nachweise über ihren Geschäfts-
rieb an das Aufsichtsamt für Privatversicherung einzureichen.
na § 120. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
Ach denen der Betrieb bestimmter Versicherungsgeschäfte öffentlichen
stalten vorbehalten ist.
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länd: Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung der in-
dischen privaten Rückversicherungsunternehmungen. Vom
Juni 1908. (RBl 409.)
unte Auf Grund des 8§ 116 des Gesetzes über die privaten Versicherungs-
nehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) hat der Bundes-
angeordnet:
Abs Vom 1. Januar 1909 ab finden die Vorschriften des § 55, des 8 65
über 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und der 88 81, 83, 118 des Gesetzes
* die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 auf
er inländischen privaten Versicherungsunternehmungen Anwendung, welche
Rückversicherung in gesetzlich aufsichtspflichtigen Versicherungszweigen
zum Gegenstande haben.