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832 Anhang XVI 1. Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen. 8121—125.
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8 121. Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften
über die polizeiliche Ueberwachung der Feuerversicherungsverträge
nach ihrem Abschluß und der Auszahlung von Brandentschädigun-
gen; dagegen werden aufgehoben die landesrechtlichen Vorschriften,
welche den Abschluß von Feuerversicherungsgeschäften von einer
vorgängigen polizeilichen Genehmigung abhängig machen, sowie die
landesrechtlichen Vorschriften, durch welche der unmittelbare Ab-
schluß von Feuerversicherungsverträgen mit solchen Vertretungen
verboten wird, die sich nicht im Staatsgebiete befinden.
Unberührt bleiben ferner die landesrechtlichen Vorschriften und
die mit Landesbehörden getroffenen Vereinbarungen über die Ver-
pflichtungen der Feuerversicherungsunternehmungen in Bezug an
die Leistung von Abgaben für gemeinnützige Zwecke, insbesondere
zur Förderung des Feuerlöschwesens oder zur Unterstützung von
Mitgliedern von Feuerwehren und sonstigen bei Hülfeleistung im
Brandfällen verunglückten Personen oder ihrer Hinterbliebenen-.
Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, welche nach dem Stande
vom 1. Januar 1901 Feuerversicherungsunternehmungen in einem
Bundesstaate nach Landesrecht oder auf Grund von Vereinbarungen
mit Landesbehörden hinsichtlich der Uebernahme gewisser Versicherun-
gen obliegen, wenn die Unternehmung ihren Geschäftsbetrieb in dem
Bundesstaate fortsetzt oder die Zulassung nach Maßgabe dieses Ge-
setzes erlangt. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen wird von der
Aufsichtsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes überwacht. .
§ 122. Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht die
auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen von
7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) in der Fassung des Gesetzes
vom 1. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) errichteten Kassen, die
im 8§ 75 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten, auf
Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, die auf
Grund der Gewerbeordnung von Innungen oder Innungsverbänden
errichteten Unterstützungskassen sowie die auf Grund berggesetz-
licher Vorschriften errichteten Knappschaftskassen.
8 123. Die Vorschrift des 8 39 Abs. 3 findet auf Versicherungs-
aktiengesellschaften entsprechende Anwendung. .
§ 124. Die Aussichtsbehörde kann für Vereine auf Gegenseitig
keit, die der Eintragungspflicht nicht unterliegen, hinsichtlich der
Zulassung, der Geschäftsführung und der Rechnungslegung Ab-
weichungen von den Vorschriften der 88 11, 12, 55 bis 57 gestatten-
Sovweit die Abweichungen sich auf die Geschäftsführung un
die Rechnungslegung beziehen, können sie insbesondere davon ab-