Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anh. XVI 2. V. über d. Verfahren d. Aufsichtsamts f. Privatversicherung. § 1. 2. 833 
§§ . 
hängig gemacht werden, daß in mehrjährigen Zeiträumen auf Kosten 
es Vereins eine Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Vermögens- 
age durch einen Sachverständigen vorgenommen und der Prüfungs- 
bericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird. 
§ 125. Die Vorschriften des § 70, des § 98 Satz 1 und des 
§ 101 Abs. 3 treten mit dem 1. Juli 1901 in Kraft. 
Bis zu dem gleichen Zeitpunkte werden die zur Beaufsichtigung 
don Versicherungsunternehmungen zuständigen Landesbehörden durch 
le Landesregierungen bestimmt. 
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in 
Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche 
erordnung bestimmt. 
Im Königreiche Bayern tritt das Gesetz, soweit es sich um 
das Immobiliar-Versicherungswesen handelt, nur mit Zustimmung 
der Königlich bayerischen Regierung in Kraft. 
  
  
XVI2 
Verordnung, betreffend das Verfahren und den Geschäfts- 
bang des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung. 
Vom 23. Dezember 1901 (0 Bl 498). Vom 15. August 1008 
(RGBl 499). 
I. Eintheilung und Bearbeitung der Dienstgeschäfte. 
d § 1. Dem Präsidenten steht die Leitung und Beaufsichtigung 
Vel gesammten Dienstes bei dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für 
TAvatversicherung zu. 
9 Er vertheilt die Geschäfte und bestellt, soweit erforderlich, die 
Kauftragten und Vertreter der Behörde. 
i 8 2. Der Präsident erledigt die durch besondere Bestimmung 
hm überwiesenen Angelegenheiten (§ 73 Abs. 6, § 75 Abs. 3 des 
nessehees). Er ordnet die Einrichtung der Büreaus, der Akten 
und der Geschäftsregister; er hat die Verfügung in allen die Ver— 
altung des Amtes betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in 
ersonalsachen, sowie in denjenigen Angelegenheiten, welche das 
riezushalts- und Kassenwesen, die Diensträume und deren Ein- 
lichtung, die amtlichen Veröffentlichungen, die Bibliothek und ähn- 
che Gegenstände betreffen (Präsidialsachen). 
arb Der Präsident bezeichnet diejenigen sonstigen Sachen, deren Be— 
deitung oder Revision er sich vorbehält. Er ist befugt, in jeder 
ungung den Vorsitz zu übernehmen; er vollzieht die Ausfertigungen 
id Reinschriften in den ihm vorbehaltenen Sachen. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 53
	        
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