Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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834 Anh. XVI2. V. über d. Verfahren d. Aufsichtsamts f. Privatversicherung. 8 3—11. 
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8 3. Die ständige Vertretung des Präsidenten für dessen sämmt- 
liche Dienstobliegenheiten steht dem Direktor und, sobald mehrere 
Direktoren bestellt sind, demjenigen Direktor zu, welcher vom Reichs- 
kanzler (Reichsamt des Innern) zur ständigen Vertretung des Präsi- 
denten bestimmt wird. 
Im Falle der Verhinderung des ständigen Vertreters erfolgt 
die Vertretung durch die anderen Direktoren und, sofern nicht der 
Reichskanzler, (Reichsamt des Innern) etwas Anderes bestimmt, 
in der Reihenfolge des Dienstalters durch die übrigen ständigen 
Mitglieder im Hauptamte. 
8 4. Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Reichskanzler 
(Reichsamt des Innern) die Einrichtung von Abtheilungen an- 
ordnen, sowie deren Geschäftskreis, Leitung und Geschäftsgang be- 
stimmen, insbesondere auch Anordnung darüber treffen, wiewei 
Abtheilungssitzungen an die Stelle der Gesammtsitzungen des Amtes 
(88 13 ff.) treten. » 
8 5. Die Zahl der vom Bundesrathe zu wählenden nichtstän— 
digen Mitglieder des Aufsichtsamts wird auf vier festgesetzt. Durch Be- 
schluß des Bundesraths kann die Zahl bis auf sechs erhöht werden- 
Die nichtständigen Mitglieder werden durch den Staatssekretür 
des Innern mittelst Handschlags an Eidesstatt auf ihre Obliegen“ 
heiten verpflichtet. 1 
§ 6.1 Die richterlichen Beamten und Mitglieder höchster Ver- 
waltungsgerichtshöfe (8 74 Abs. 2, 3 des Gesetzes) werden in gleicher 
Weise durch den Präsidenten des Aufsichtsamts verpflichtet. 
Der Präsident kann diesen Beamten einzelne Fragen vorwiegend 
rechtlicher Art aus dem Geschäftskreise des Amtes zur Begutachtung über- 
weisen, sie auch zu Berichterstattern für eine Gesamtsitzung bestellen. 
§ 7. Die Geschäfte des Aufsichtsamts werden durch Ver- 
fügung erledigt, sofern nicht , 
a) das Gesetz die Entscheidung in Spruchsenaten vorschreibt 
(88 73 bis 76 des Gesetzes), oder 
b) der Präsident in bestimmten Fällen, in denen Anordnun 
gen oder Verfügungen zu erlassen sind, die Berathung un 
Beschlußfassung in einer Gesammtsitzung (8 13) anordnet. 
II. Versicherungsbeirath. 
§ 8. Der Versicherungsbeirath (8 72 des Gesetzes) besteht 
aus vierzig Mitgliedern.? Nach Bedarf kann der Bundesrath au 
  
1 Fassung der V 15./8. 08. *- 
*Bek. 20./5. 04 (RGl 215). Für die Zeit vom 1. Juli 1904 an . 
die Zahl der Mitglieder des Versicherungsbeirates auf achtundvierzig erhöht.
	        
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