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Vom 23. Dezember 1901. 835
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Antrag des Reichskanzlers die Erhöhung dieser Zahl bis auf sechzig
beschließen.
Die Mitglieder des Versicherungsbeiraths werden unter Berück-
sichtigung ihrer besonderen Sachkunde von dem Präsidenten auf
folgende Gruppen vertheilt:
1. auf das Gebiet der Lebensversicherung und der Krankenver-
sicherung;
2. auf die Unfall= und die Haftpflichtversicherung;
3. auf die Viehversicherung, die Hagelversicherung und die sonstige
landwirthschaftliche Versicherung;
4. auf die Feuerversicherung, sowie die Versicherung gegen Sturm-
schäden, Wasserschäden und Diebstahl;
5. auf die sonstigen verschiedenen Versicherungszweige.
w „die einzelnen Mitglieder können mehreren Gruppen zugetheilt
erden.
§ 9. Die Mitglieder des Versicherungsbeiraths werden durch
den Präsidenten des Aufsichtsamts mittelst Handschlags an Eides-
sat auf ihre Obliegenheiten, insbesondere auch auf die Wahrung
es Amtsgeheimnisses verpflichtet.
Im Falle der Wiederberufung genügt die Verweisung auf die
frühere Verpflichtung.
d 8 10. Zur gutachtlichen Berathung des Aufsichtsamts wird
er Versicherungsbeirath, fofern seine Änhörung gefetzlich vorge—
schrieben ist, entweder in seiner Gesammtheit oder in einzelnen
ruppen nach näherer Bestimmung des Präsidenten berufen.
d In sonstigen Fällen kann der Präsident einzelne Mitglieder
Versicherungsbeiraths für die Begutachtung in Anspruch nehmen.
s Sind nur einzelne Gruppen oder einzelne Mitglieder des Ver—
cherungsbeiraths zu hören, so kann der Präsident bestimmen, daß
att mündlicher Berathung eine schriftliche Begutachtung erfolgt.
4#t § 11. Zur Mitwirkung bei den verwaltungsgerichtlichen Ent-
Veidungen der §8 73 bis 76 des Gesetzes sollen in den einzelnen
Vüällen Mitglieder derjenigen Gruppen des Versicherungsbeiraths
zugezogen werden, welche für die betreffenden Versicherungszweige
zebildet sind. Dementsprechend bestimmt der Präsident nach Art
er zu entscheidenden Fälle die jedesmal zu betheiligenden Gruppen.
Innerhalb einer jeden Gruppe sind die Mitglieder zu den einzel-
er Sitzungen, gleichviel ob es sich um eine Entscheidung in der
4c an oder in der Rekursinstanz handelt, vorbehaltlich der Vor-
oriften im § 73 Abs. 2 des Gesetzes, in der alphabetischen Reihen-
ge ihrer Namen zuzuziehen.
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