Vom 23. Dezember 1901. 837
Die von dem Bundesrathe gewählten Mitglieder nehmen ihre
Stelle nach dem Vorsitzenden, also vor den übrigen Mitgliedern,
und zwar in der Reihenfolge der Bundesstaaten, ein, denen sie
angehören. Den nichtständigen Mitgliedern schließen sich unmittel-
bar die nebenamtlich berufenen ständigen Mitglieder an.
Der Vorsitzende leitet die Berathungen, er stellt die Fragen
und sammelt die Stimmen. Meinungsverschiedenheiten über den
Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über
das Ergebniß der Abstimmung werden gemäß 8 15 entschieden.
§ 15. Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen wird ein
Berichterstatter ernannt. Aus besonderen Gründen können Mit-
berichterstatter bestellt werden.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei
Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden
ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich
at, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den
ur die zunächst geringere abgegebenen Stimmen solange hinzuge-
rechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt.
Die Stimmen werder bei namentlicher Abstimmung in folgender
Reihenfolge abgegeben:
1. von den Berichterstattern in der Reihenfolge ihrer Bestellung;
2. von den Mitgliedern des Versicherungsbeiraths;
3. von den richterlichen Beamten und Mitgliedern höchster Ver-
waltungsgerichtshöfe;
von den ständigen Mitgliedern im Hauptamte;
von den nebenamtlich berufenen ständigen Mitgliedern,
von den vom Bundesrathe gewählten Mitgliedern;
von dem Vorsitzenden.
Innerhalb der einzelnen Gruppen richtet sich die Reihenfolge
er Abstimmung nach dem Dienstalter im Aufsichtsamte, bei gleichem
lenstalter nach dem Lebensalter und zwar in allen Fällen dergestalt,
7 der Jüngste zuerst stimmt. Bei den vom Bundesrathe gewählten
ltgliedern ist die im 8 14 Abs. 3 bestimmte Reihenfolge umgekehrt
zur Anwendung zu bringen.
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IV. Geschäftsgang und Verfahren bei den Senaten.
be „§ 16. Die Entscheidung der in den 88 73 bis 76 des Gesetzes
kzeichneten Angelegenheiten erfolgt durch Spruchkollegien, welche
le Bezeichnung „Senate“ führen.
Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident, der Direktor