Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Vom 23. Dezember 1901. 837 
Die von dem Bundesrathe gewählten Mitglieder nehmen ihre 
Stelle nach dem Vorsitzenden, also vor den übrigen Mitgliedern, 
und zwar in der Reihenfolge der Bundesstaaten, ein, denen sie 
angehören. Den nichtständigen Mitgliedern schließen sich unmittel- 
bar die nebenamtlich berufenen ständigen Mitglieder an. 
Der Vorsitzende leitet die Berathungen, er stellt die Fragen 
und sammelt die Stimmen. Meinungsverschiedenheiten über den 
Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über 
das Ergebniß der Abstimmung werden gemäß 8 15 entschieden. 
§ 15. Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen wird ein 
Berichterstatter ernannt. Aus besonderen Gründen können Mit- 
berichterstatter bestellt werden. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei 
Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu entscheiden 
ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich 
at, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den 
ur die zunächst geringere abgegebenen Stimmen solange hinzuge- 
rechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Stimmen werder bei namentlicher Abstimmung in folgender 
Reihenfolge abgegeben: 
1. von den Berichterstattern in der Reihenfolge ihrer Bestellung; 
2. von den Mitgliedern des Versicherungsbeiraths; 
3. von den richterlichen Beamten und Mitgliedern höchster Ver- 
waltungsgerichtshöfe; 
von den ständigen Mitgliedern im Hauptamte; 
von den nebenamtlich berufenen ständigen Mitgliedern, 
von den vom Bundesrathe gewählten Mitgliedern; 
von dem Vorsitzenden. 
Innerhalb der einzelnen Gruppen richtet sich die Reihenfolge 
er Abstimmung nach dem Dienstalter im Aufsichtsamte, bei gleichem 
lenstalter nach dem Lebensalter und zwar in allen Fällen dergestalt, 
7 der Jüngste zuerst stimmt. Bei den vom Bundesrathe gewählten 
ltgliedern ist die im 8 14 Abs. 3 bestimmte Reihenfolge umgekehrt 
zur Anwendung zu bringen. 
  
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IV. Geschäftsgang und Verfahren bei den Senaten. 
be „§ 16. Die Entscheidung der in den 88 73 bis 76 des Gesetzes 
kzeichneten Angelegenheiten erfolgt durch Spruchkollegien, welche 
le Bezeichnung „Senate“ führen. 
Den Vorsitz in den Senaten führen der Präsident, der Direktor
	        
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