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838 Anh. XVI2. B. über d. Verfahren d. Aufsichtsamts f. Privatversicherung. 8 17—26.
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oder die nach Bedürfniß vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern)
mit dem Vorsitze zu betrauenden ständigen Mitglieder.
Die Vertretung im Vorsitze wird durch den Präsidenten be-
besonders geregelt.
§ 17. Die nichtständigen Mitglieder des Aufsichtsamts sollen
bei der Besetzung der Rekurssenate in den wichtigeren Angelegen-
heiten in der Regel betheiligt und zu dem Zwecke abwechselnd nach
der im § 14 Abs. 3 bestimmten Reihenfolge berufen werden.
§ 18. Die Einberufung zu den einzelnen Sitzungen soll in der
Regel mindestens zwei Wochen vor den Sitzungen erfolgen.
§ 19. Ueber Ablehnungsgesuche (8 73 Abs. 3, § 74 Abs. 4
des Gesetzes) entscheidet der betreffende Senat durch Beschluß.
§ 20. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathun-
gen in den Sitzungen, er stellt die Fragen und sammelt die Stimmen-
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Stellung der
Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet der
Senat.
Die Abstimmungen erfolgen nach Vorschrift des § 15.
§ 21. Bei den nach 88 73, 76 des Gesetzes zu erledigenden
Sachen wird in der Regel nur ein Berichterstatter ernannt. Dieser
hat ebenso wie der nach § 75 Abs. 3 des Gesetzes in Rekurs-
sachen zu ernennende erste Berichterstatter vor der mündlichen Be-
rathung einen schriftlichen Bericht nebst Gutachten vorzulegen; der
zweite Berichterstatter hat ein schriftliches Gutachten vorzulegen-
§ 22. Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sach-
verhalts durch den ersten Berichterstatter, demnächst sind die etwa
erschienenen Betheiligten zu hören.
Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Senats auf Verlangen
zu gestatten, Fragen zu stellen.
§ 23. Die Verhandlung erfolgt unter Zuziehung eines ver—
eidigten Protokollführers. Von demselben ist ein Protokoll auf-
zunehmen, das den Gang der Verhandlung im Allgemeinen angieb "
Anträge und Erklärungen der Betheiligten, welche von den Schrift-
sätzen abweichen, sind in das Protokoll aufzunehmen.
§ 24. Das Aufsichtsamt kann Bevollmächtigte und Beistände,
welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig be-
treiben, von der mündlichen Verhandlung zurückweisen. Diese Vok-
schrift findet keine Anwendung auf Rechtsanwälte und auf Personen,
denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der
Justizverwaltung gestattet ist.