Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
Vom 23. Dezember 1901. 839 
  
— — 
§ 25. Die Vorschriften der 88 176 bis 182, 184 des Gerichts- 
verfassungsgesetzest über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden 
entsprechende Anwendung. 
§ 26. Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sach- 
berständiger vernehmen zu lassen und die Aussagen eidlich zu er- 
härten, finden die Bestimmungen der Civilprozeßordnung ent- 
sprechende Anwendung. Insbesondere ist das Aufsichtsamt befugt, 
gegen Zeugen und Sachverständige, welche sich nicht oder nicht 
rechtzeitig zu den Sitzungen einfinden, oder ihre Aussage oder die 
Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder noch dann ver— 
1 GV § 176. Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann un- 
erwachsenen und solchen Personen versagt werden, welche sich nicht im Besitze 
er bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder welche in einer der Würde des 
erichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. 
Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen 
vom Gerichte gestattet werden. Einer Anhörung der Betheiligten bedarf es nicht. 
Die Ausschließung der Oeffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienst— 
aufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor 
em erkennenden Gerichte nicht entgegen. 
§ 177. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung liegt dem 
Vorsitzenden ob. 
ha § 178. Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Ver- 
4 ndlung nicht betheiligte Personen, welche den zur Aufrechthaltung der Ord- 
aung erlassenen Befehlen nicht gehorchen, können auf Beschluß des Gerichts 
in dem Sitzungszimmer entfernt, auch zur Haft abgeführt und während einer 
ue dem Beschlusse zu bestimmenden Zeit, welche vierundzwanzig Stunden nicht 
ersteigen darf, festgehalten werden. - 
st» 8 179. Das Gericht kann gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachver- 
andige oder bei der Verhandlung nicht betheiligte Personen, welche sich in 
er Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen 
erfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark oder bis zu drei 
agen Haft festsetzen und sofort vollstrecken lassen. 
R 8 180. Das Gericht kann gegen einen bei der Verhandlung betheiligten 
nechtsanwalt oder Vertheidiger, der sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig 
decht vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disziplinaren Verfolgung, eine 
'onungsstrafe bis zu einhundert Mark festsetzen. 
hat 8 181. Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsstrafen 
der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen. 
ein 5 182. Die in den §8 177—181 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem 
krun Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der 
zu. 
Persc 184. Ist eine Ordnungsstrafe wegen Ungebühr festgesetzt, oder eine 
entf on zur Haft abgeführt, oder eine bei der Verhandlung betheiligte Person 
ernt worden, so ist der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in 
rotokoll aufzunehmen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.