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840 Anh. XVI2. V über d. Verfahren d. Aufsichtsamts f. Privatversicherung. 8 27—33.
weigern, nachdem der angeführte Grund für unerheblich erklärt ist,
eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzusetzen. Kommt die
Verhängung oder Vollstreckung von Zwangsmaßregeln in Fragé,
so ist das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen
oder Sachverständigen ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines
solchen ihren Aufenthalt haben. Auf Militärpersonen, die dem
aktiven Heere oder der aktiven Marine angehören, finden die Vor-
schriften des § 380 Abs. 4, § 390 Abs. 4, 8 409 Abs. 3 der
Civilprozeßordnungt Anwendung.
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das
Verhalten des Zeugen oder Sachverständigen, so sind die getroffenen
Anordnungen wieder aufzuheben.
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach
Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige
(Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689).
§ 27. Die vom Aufsichtsamt auf Grund der 88 25, 26 fest-
gesetzten Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Ge-
meindeabgaben und fließen in die Reichskasse.
§ 28. Die Berathung über die Entscheidung erfolgt in nicht
öffentlicher Sitzung auch in den Fällen, in denen auf Grund öffent-
licher Verhandlung (8§ 75 Abs. 4 des Gesetzes) entschieden wird.
Bei den Entscheidungen, die auf Grund mündlicher Verhand-
lung ergehen, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor denen diese
Verhandlung stattgefunden hat. .
§ 29. In Rekurssachen verkündet der Vorsitzende das Ergebniß
der Berathung in öffentlicher Sitzung. Die Verkündung kann au
eine spätere Sitzung vertagt werden; diese soll in der Regel binnen
einer Woche stattfinden.
Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen gehalten,
so erfolgt sie durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts-
§ 30. Die Entscheidungen werden nebst Gründen von den
Berichterstattern entworfen und in der Urschrift von dem Vorsitzen-
1 CPO § 380 (345) Abs. 4.
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen
durch das Militärgericht, die Vorführung einer solchen Person durch Ersuchen
der Militärbehörde.
§ 390 (355) Abs. 4.
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Er-
suchen durch das Militärgericht.
§ 409 (374) Abs. 3. Wörtlich mit 8 390 Abs. 4 übereinstimmend.