Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

. 
840 Anh. XVI2. V über d. Verfahren d. Aufsichtsamts f. Privatversicherung. 8 27—33. 
weigern, nachdem der angeführte Grund für unerheblich erklärt ist, 
eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark festzusetzen. Kommt die 
Verhängung oder Vollstreckung von Zwangsmaßregeln in Fragé, 
so ist das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen 
oder Sachverständigen ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines 
solchen ihren Aufenthalt haben. Auf Militärpersonen, die dem 
aktiven Heere oder der aktiven Marine angehören, finden die Vor- 
schriften des § 380 Abs. 4, § 390 Abs. 4, 8 409 Abs. 3 der 
Civilprozeßordnungt Anwendung. 
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das 
Verhalten des Zeugen oder Sachverständigen, so sind die getroffenen 
Anordnungen wieder aufzuheben. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach 
Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
(Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689). 
§ 27. Die vom Aufsichtsamt auf Grund der 88 25, 26 fest- 
gesetzten Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Ge- 
meindeabgaben und fließen in die Reichskasse. 
§ 28. Die Berathung über die Entscheidung erfolgt in nicht 
öffentlicher Sitzung auch in den Fällen, in denen auf Grund öffent- 
licher Verhandlung (8§ 75 Abs. 4 des Gesetzes) entschieden wird. 
Bei den Entscheidungen, die auf Grund mündlicher Verhand- 
lung ergehen, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor denen diese 
Verhandlung stattgefunden hat. . 
§ 29. In Rekurssachen verkündet der Vorsitzende das Ergebniß 
der Berathung in öffentlicher Sitzung. Die Verkündung kann au 
eine spätere Sitzung vertagt werden; diese soll in der Regel binnen 
einer Woche stattfinden. 
Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen gehalten, 
so erfolgt sie durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts- 
§ 30. Die Entscheidungen werden nebst Gründen von den 
Berichterstattern entworfen und in der Urschrift von dem Vorsitzen- 
  
  
1 CPO § 380 (345) Abs. 4. 
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven 
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen 
durch das Militärgericht, die Vorführung einer solchen Person durch Ersuchen 
der Militärbehörde. 
§ 390 (355) Abs. 4. 
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven 
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Er- 
suchen durch das Militärgericht. 
§ 409 (374) Abs. 3. Wörtlich mit 8 390 Abs. 4 übereinstimmend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.