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Vom 23. Dezember 1901. 841
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den, den Berichterstattern und einem anderen Senatsmitgliede, das
an der Entscheidung Theil genommen hat, unterzeichnet. Im Falle
der Behinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unterzeichnung durch
das älteste mitwirkende ständige Mitglied.
§ 31. Im Eingange der Entscheidung sind die Mitglieder,
welche an der Entscheidung Theil genommen haben, namentlich auf-
zuführen, auch ist der Sitzungstag zu bezeichnen, an dem die Ent-
scheidung erfolgt ist.
Die Ausfertigungen der Entscheidungen werden mit der Ueber-
schrift versehen:
„Im Namen des Reichs.“
Sie enthalten neben dem Siegel des Kaiserlichen Aufsichtsamts
für Privatversicherung die Schlußformel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“
„Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung.“
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle
geiner Behinderung durch das dem Dienstalter nach älteste ständige
itglied des Aufsichtsamts, welches bei der Entscheidung mit-
gewirkt hat.
u 8 32. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare
nrichtigkeiten, die in der Entscheidung vorkommen, sind jederzeit
von Amtswegen zu berichtigen.
Ueber die Berichtigung einer auf Grund mündlicher Verhand-
Uung ergangenen Entscheidung kann ohne neue mündliche Verhand-
ung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird von dem
orsitzenden und den Mitgliedern des Senats, die die Entscheidung
unterzeichnet haben, erlassen; er wird auf der Urschrift der Ent-
eidung und den Ausfertigungen vermertkt.
V. Schlußbestimmungen.
3 8 33. Alle Zustellungen des Aufsichtsamts können mittelst
ingeschriebenen Briefes durch die Post erfolgen.
eon Läßt sich die Zustellung an die Person, der zugestellt werden
dge- innerhalb des Deutschen Reichs nicht bewirken, so genügt
V. Bekanntmachung des Hauptinhalts der Entscheidung oder der
jerrfügung im Reichsanzeiger. Neben dieser Bekanntmachung soll
Auoch der Hauptinhalt des zuzustellenden Schriftstücks auch durch
chrhang während einer Woche in den Geschäftsräumen des Auf-
tsamts zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
dem Die Zustellung gilt in den Fällen des Abs. 2 als bewirkt, nach-
* eine Woche nach dem Tage verstrichen ist, an dem die be—
fende Nummer des Reichsanzeigers ausgegeben worden ist.