Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 23. Dezember 1901. 841 
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den, den Berichterstattern und einem anderen Senatsmitgliede, das 
an der Entscheidung Theil genommen hat, unterzeichnet. Im Falle 
der Behinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unterzeichnung durch 
das älteste mitwirkende ständige Mitglied. 
§ 31. Im Eingange der Entscheidung sind die Mitglieder, 
welche an der Entscheidung Theil genommen haben, namentlich auf- 
zuführen, auch ist der Sitzungstag zu bezeichnen, an dem die Ent- 
scheidung erfolgt ist. 
Die Ausfertigungen der Entscheidungen werden mit der Ueber- 
schrift versehen: 
„Im Namen des Reichs.“ 
Sie enthalten neben dem Siegel des Kaiserlichen Aufsichtsamts 
für Privatversicherung die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“ 
„Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung.“ 
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle 
geiner Behinderung durch das dem Dienstalter nach älteste ständige 
itglied des Aufsichtsamts, welches bei der Entscheidung mit- 
gewirkt hat. 
u 8 32. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare 
nrichtigkeiten, die in der Entscheidung vorkommen, sind jederzeit 
von Amtswegen zu berichtigen. 
Ueber die Berichtigung einer auf Grund mündlicher Verhand- 
Uung ergangenen Entscheidung kann ohne neue mündliche Verhand- 
ung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird von dem 
orsitzenden und den Mitgliedern des Senats, die die Entscheidung 
unterzeichnet haben, erlassen; er wird auf der Urschrift der Ent- 
eidung und den Ausfertigungen vermertkt. 
  
V. Schlußbestimmungen. 
3 8 33. Alle Zustellungen des Aufsichtsamts können mittelst 
ingeschriebenen Briefes durch die Post erfolgen. 
eon Läßt sich die Zustellung an die Person, der zugestellt werden 
dge- innerhalb des Deutschen Reichs nicht bewirken, so genügt 
V. Bekanntmachung des Hauptinhalts der Entscheidung oder der 
jerrfügung im Reichsanzeiger. Neben dieser Bekanntmachung soll 
Auoch der Hauptinhalt des zuzustellenden Schriftstücks auch durch 
chrhang während einer Woche in den Geschäftsräumen des Auf- 
tsamts zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
dem Die Zustellung gilt in den Fällen des Abs. 2 als bewirkt, nach- 
* eine Woche nach dem Tage verstrichen ist, an dem die be— 
fende Nummer des Reichsanzeigers ausgegeben worden ist.
	        
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