Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
Handelsregister. 39 
Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu 
ertheilen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere 
Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Ein- 
tragung nicht erfolgt ist. 
  
  
  
folger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine 
angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die 
Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen. 
Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, so 
erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Einrückung 
in diejenigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen in 
das Handelsregister bestimmt sind. Es kann angeordnet werden, daß die Be- 
anntmachung noch in andere Blätter eingerückt wird. 
Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. Gegen 
die den Widerspruch zurückweisende Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt. 
Die Löschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder 
wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist. 
142. Ist eine Eintragung in das Handelsregister bewirkt, obgleich sie 
wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so kann das 
Registergericht sie von Amtswegen löschen. Die Löschung geschieht durch Ein- 
tragung eines Vermerkes. 
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung zu 
benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung 
eines Widerspruchs zu bestimmen. 
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3, 4 
Anwendung. 
143. Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des 
8 142 auch von dem Landgerichte verfügt werden, welches dem Registergericht 
im Instanzenzuge vorgeordnet ist. Die Vorschrift des 8 30 Abs. 1 Satz 2 
findet Anwendung. 
Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Landgerichts 
findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht mit der Maßgabe statt, 
daß die Vorschriften des § 28 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. 
le weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. 
144. Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder 
LKommanditgesellschaft auf Aktien kann gemäß den Vorschriften der 8§§ 142, 143 
als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen 
nach den 88 309, 310 des Handelsgesetzbuchs die Nichtigkeitsklage erhoben 
werden kann. Das Gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene 
esellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, 
unter denen nach den §8§ 75a, 75b (jetzt 88 75, 76) des Gesetzes, betreffend die 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. 
Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluß der Generalversamm- 
ung oder Versammlung der Gesellschafter einer der im Abs. 1 bezeichneten 
Gesellschaften kann gemäß den Vorschriften der 88 142, 143 als nichtig gelöscht 
erden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes ver- 
ett und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.