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Handelsregister. 39
Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu
ertheilen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere
Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Ein-
tragung nicht erfolgt ist.
folger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine
angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. Die
Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.
Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, so
erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Einrückung
in diejenigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen in
das Handelsregister bestimmt sind. Es kann angeordnet werden, daß die Be-
anntmachung noch in andere Blätter eingerückt wird.
Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet über ihn das Gericht. Gegen
die den Widerspruch zurückweisende Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.
Die Löschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder
wenn die den Widerspruch zurückweisende Verfügung rechtskräftig geworden ist.
142. Ist eine Eintragung in das Handelsregister bewirkt, obgleich sie
wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so kann das
Registergericht sie von Amtswegen löschen. Die Löschung geschieht durch Ein-
tragung eines Vermerkes.
Das Gericht hat den Betheiligten von der beabsichtigten Löschung zu
benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung
eines Widerspruchs zu bestimmen.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3, 4
Anwendung.
143. Die Löschung einer Eintragung kann gemäß den Vorschriften des
8 142 auch von dem Landgerichte verfügt werden, welches dem Registergericht
im Instanzenzuge vorgeordnet ist. Die Vorschrift des 8 30 Abs. 1 Satz 2
findet Anwendung.
Gegen die einen Widerspruch zurückweisende Verfügung des Landgerichts
findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht mit der Maßgabe statt,
daß die Vorschriften des § 28 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung kommen.
le weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
144. Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder
LKommanditgesellschaft auf Aktien kann gemäß den Vorschriften der 8§§ 142, 143
als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen
nach den 88 309, 310 des Handelsgesetzbuchs die Nichtigkeitsklage erhoben
werden kann. Das Gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene
esellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen nach den §8§ 75a, 75b (jetzt 88 75, 76) des Gesetzes, betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.
Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluß der Generalversamm-
ung oder Versammlung der Gesellschafter einer der im Abs. 1 bezeichneten
Gesellschaften kann gemäß den Vorschriften der 88 142, 143 als nichtig gelöscht
erden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes ver-
ett und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.