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844 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. 8 3—10.
Weiß in diesem Falle der Versicherer bei der Schließung des
Vertrags, daß die Möglichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls
schon ausgeschlossen ist, so steht ihm ein Anspruch auf die Prämie
nicht zu. Weiß der Versicherungsnehmer bei der Schließung des
Vertrags, daß der Versicherungsfall schon eingetreten ist, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei; dem Versicherer
gebührt, sofern er nicht bei der Schließung von dem Eintritte des
Versicherungsfalls Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schlusse
der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
Wird der Vertrag durch einen Bevollmächtigten oder einen Ver-
treter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt in den Fällen des
Abs. 2 nicht nur die Kenntnis des Vertreters, sondern auch die
des Vertretenen in Betracht.
§ 3. Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unter-
zeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein)
dem Versicherungsnehmer auszuhändigen.
Ist ein Versicherungsschein abhanden gekommen oder vernichtet,
so kann der Versicherungsnehmer von dem Versicherer die Aus-
stellung einer Ersatzurkunde verlangen. Unterliegt der Versicherungs-
schein der Kraftloserklärung, so ist der Versicherer erst nach der
Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet. »
Der Versicherungsnehmer kann jederzeit Abschriften der Erklä—-
rungen fordern, die er mit bezug auf den Vertrag abgegeben hat.
Der Versicherer hat ihn bei der Aushändigung des Versicherungs-
scheins auf dieses Recht aufmerksam zu machen.
Die Kosten der Ersatzurkunde sowie der Abschriften hat der
Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
8 4. Wird ein Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt,
so treten die im 8 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten
Wirkungen ein.
Ist im Vertrage bestimmt, daß der Versicherer nur gegen Rück-
gabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn der Ver-
sicherungsnehmer behauptet, zur Rückgabe außer stande zu sein, das
öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, daß die Schuld erloschen sel.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Versicherungs
schein der Kraftloserklärung unterliegt.
§ 5. Auf eine Vereinbarung, nach welcher die Annahme des
Versicherungsscheins die Wirkung haben soll, daß der Inhalt des
Scheines als von dem Versicherungsnehmer genehmigt gilt, kann
sich der Versicherer nur berufen, wenn durch die Vereinbarung dem
Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monate für
die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Scheines