Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 845 
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gewährt ist und der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist Wider— 
spruch nicht erhoben hat. Das Recht des Versicherungsnehmers, die 
Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, kann durch eine solche Ver- 
Einbarung nicht ausgeschlossen werden. 
866. Ist im Vertrage bestimmt, daß bei Verletzung einer Ob- 
liegenheit, die vor dem Eintritte des Versicherungsfalls dem Ver- 
sicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer zum Rücktritte be- 
rechtigt oder von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so 
tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als 
eine unverschuldete anzusehen ist. 
Ist eine solche Bestimmung für den Fall getroffen, daß eine 
Sbliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritte des Versicherungs- 
falls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die Rechts- 
olge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf 
grober Fahrlässigkeit beruht. 
Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum 
Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der 
ersicherer nicht berufen. 
§ 7. Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, 
Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume 
estimmt, so beginnt die Versicherung am Mittage des Tages, an 
welchem der Vertrag geschlossen wird. Sie endigt am Mittage des 
letzten Tages der Frist. 
„S8SS. Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsver- 
hältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem 
lblaufe der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als 
die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr er- 
strecken soll. 
§ 9. Als Versicherungsperiode im Sinne dieses Gesetzes gilt, 
falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der 
eitraum eines Jahres. 
8§ 10. Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, 
lre Anderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für 
ine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber ab— 
sügeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der 
iihten dem Versicherer bekannten Wohnung. Die Erklärung wird 
änddem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungs- 
erung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer 
zugegangen sein würde. 
at der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Ge- 
erbebetriebe genommen, so finden bei einer Verlegung der gewerb- 
 
	        
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