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Vom 30. Mai 1908. 847
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Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem
zum Ersatze der zerstörten oder beschüdigten Sachen andere Sachen
geliefert haben.
Zweiter Titel.
Anzeigepflicht. Gefahrerhöhung.
8 16. Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des
Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der
Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.
Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Um-
standes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrage zu-
rucktreten. Das Gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen
Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer
er Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden
es Versicherungsnehmers unterblieben ist.
§ 17. Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurück-
treten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige
gemacht worden ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem
Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des
ersicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
§18. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich
und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand
chriftlicher von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so
ann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes,
nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Falle
arglistiger Verschweigung zurücktreten.
v 8. 19. Wird der Vertrag von einem Bevöllmächtigten oder
für einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt
Ur das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und
in- Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arg-
n des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungs-
hemner kann sich darauf, daß die Anzeige eines erheblichen Um-ü
U ldes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist,
ur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden
zur Last fällt.
Die 8 20. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen.
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von
Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.