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848 Anhang XVI3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 21—30.
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versiche—
rungsnehmer. Im Falle des Rücktritts sind, soweit dieses Gesetz
nicht in Ansehung der Prämie ein anderes bestimmt, beide Teile
verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren
eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen.
§ 21. Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs-
fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleich-
wohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeige-
pflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungs“
falls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 22. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
§ 23. Nach dem Abschlusse des Vertrags darf der Versicherungs-
nehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung
der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten.
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß durch
eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder
gestattete Anderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 24. Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des 8 28
Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung
nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so braucht
dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen si
gelten zu lassen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver-
sicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn
der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 25. Der Versicherer ist im Falle einer Verletzung der Vor-
schrift des 8 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. ,
Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die
Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers
beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Falle von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im 8 23 Abs. 2 vorgesehene
Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfa
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die An-
zeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, daß
ihm in diesem Zeitpunkte die Erhöhung der Gefahr bekannt war.