Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 849 
  
Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch 
dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls 
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine 
Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen 
Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Um— 
fang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 
8 26. Die Vorschriften der 88 23 bis 25 finden keine Anwen- 
dung, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr 
durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für 
welches der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlich— 
keit veranlaßt wird. 
§ 27. Tritt nach dem Abschlusse des Vertrags eine Erhöhung 
der Gefahr unabhängig von dem Willen des Versicherungsnehmers 
ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis 
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monate zu kün— 
digen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung. 
Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der 
oarfahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu 
achen. 
§ 28. Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht un- 
berzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur 
eistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat 
nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer 
ätte zugehen müssen. 
Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm 
die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkte bekannt war, in welchem 
ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur 
eit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung 
es Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist 
oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Ein— 
tritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des 
ersicherers gehabt hat. 
§ 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in 
Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, 
venn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das 
zeicherungsperbälins durch die Gefahrerhöhung nicht berührt wer- 
ü0 U. 
§ 30. Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer 
hach den Vorschriften dieses Titels zum Rücktritt oder zur Kündigung 
Eechtigt ist, in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Per- 
Wen vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, so steht dem 
ersicherer das Recht des Rücktritts oder der Kündigung für den 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 54
	        
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