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Vom 30. Mai 1908. 851
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erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Um—
fanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist.
Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung
em Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Auf
eine Vereinbarung, durch welche von dieser Vorschrift zum Nach—
teile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Ver—
sicherer nicht berufen.
Dritter Titel.
Prämie.
§ 35. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn
laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem
Abschlusse des Vertrags zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen
Zushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, daß
le Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.
8836. Leistungsort für die Entrichtung der Prämie ist der
leweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungs-
nehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie
em Versicherer zu übermitteln.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Ge-
erbebetriebe genommen, so tritt, wenn er seine gewerbliche Nieder-
assung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung
eän die Stelle des Wohnsitzes.
n § 37. Ist die Prämie regelmäßig bei dem Versicherungs-
ehmer eingezogen worden, so ist dieser zur Übermittelung der Prämie
rst verpflichtet, wenn ihm schriftlich angezeigt wird, daß die Über-
mittelung verlangt werde.
838. Wird eine Prämienzahlung, die vor oder bei dem Be-
ginne der Versicherung zu erfolgen hat, nicht rechtzeitig bewirkt, so
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
*# Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt.
wi Der Versicherer ist, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig bewirkt
end, berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
ündigungsfrist von einem Monate zu kündigen. Die Wirkungen
r Kündigung treten nicht ein, wenn die Zahlung bis zum Ablaufe
r Kündigungsfrist erfolgt.
§ 39. Wird eine Prämienzahlung, die nach dem Beginne der
icherung zu erfolgen hat, nicht rechtzeitig bewirkt, so kann der
eorsicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten eine Zahlungs-
st bestimmen. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der
rist ein und ist zur Zeit des Eintritts der Versicherungsnehmer
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