Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 851 
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erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Um— 
fanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. 
Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung 
em Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Auf 
eine Vereinbarung, durch welche von dieser Vorschrift zum Nach— 
teile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Ver— 
sicherer nicht berufen. 
  
Dritter Titel. 
Prämie. 
§ 35. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn 
laufende Prämien bedungen sind, die erste Prämie sofort nach dem 
Abschlusse des Vertrags zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen 
Zushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, daß 
le Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist. 
8836. Leistungsort für die Entrichtung der Prämie ist der 
leweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versicherungs- 
nehmer hat jedoch auf seine Gefahr und seine Kosten die Prämie 
em Versicherer zu übermitteln. 
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Ge- 
erbebetriebe genommen, so tritt, wenn er seine gewerbliche Nieder- 
assung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung 
eän die Stelle des Wohnsitzes. 
n § 37. Ist die Prämie regelmäßig bei dem Versicherungs- 
ehmer eingezogen worden, so ist dieser zur Übermittelung der Prämie 
rst verpflichtet, wenn ihm schriftlich angezeigt wird, daß die Über- 
mittelung verlangt werde. 
838. Wird eine Prämienzahlung, die vor oder bei dem Be- 
ginne der Versicherung zu erfolgen hat, nicht rechtzeitig bewirkt, so 
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn 
*# Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt. 
wi Der Versicherer ist, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig bewirkt 
end, berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer 
ündigungsfrist von einem Monate zu kündigen. Die Wirkungen 
r Kündigung treten nicht ein, wenn die Zahlung bis zum Ablaufe 
r Kündigungsfrist erfolgt. 
§ 39. Wird eine Prämienzahlung, die nach dem Beginne der 
icherung zu erfolgen hat, nicht rechtzeitig bewirkt, so kann der 
eorsicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten eine Zahlungs- 
st bestimmen. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der 
rist ein und ist zur Zeit des Eintritts der Versicherungsnehmer 
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