Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
40 HGB Buch 1. Handelsstand. Abschn. II. 8 10. 11. 
§ 10. I13.] Das Gericht hat die Eintragungen in das Handels- 
register durch den Deutschen Reichsanzeiger und durch mindestens ein 
anderes Blatt bekannt zu machen. Soweit nicht das Gesetz ein 
Anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalte 
nach veröffentlicht. 
  
In den Fällen der Abs. 1, 2 soll die nach § 142 Abs. 2 zu bestimmende 
Frist mindestens drei Monate betragen. 
145. Die Amtsgerichte sind zuständig für die nach § 146 Abs. 2, § 147, 
§ 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 192 Abs. 3, § 254 Abs. 3, §8 266 Abs. 2, 
§ 268 Abs. 2, § 295 Abs. 2, 3, 8 302 Abs. 2 bis 4, 8 338 Abs. 3, 8 524 
Abs. 1, 2, § 530 Abs. 1, §§ 590, 685, § 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handels- 
gesetzbuchs von dem Gerichte zu erledigenden Angelegenheiten. 
Ist die Führung des Handelsregisters für mehrere Amtsgerichtsbezirke 
einem Amtsgericht übertragen worden, so gehören zur Zuständigkeit dieses 
Amtsgerichts auch die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten, mit Ausnahme 
derjenigen Geschäfte, welche den Gerichten nach § 524 Abs. 1, 2, § 530 Abs. 1, 
§§ 590, 685, § 729 Abs. 1, §8 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs obliegen. 
146. Soweit in den im § 145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner 
des Antragstellers vorhanden ist, hat ihn das Gericht wenn thunlich zu hören. 
Gegen die Verfügung, durch welche über den Antrag entschieden wird, 
findet die sofortige Beschwerde statt. 
Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach § 524 Abs. 1, 2, 
8 530 Abs. 1, 8 685, 8 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs ge- 
stellten Antrage stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. 
147. Die Vorschriften der §§ 127 bis 131, 142, 143 finden auf die 
Eintragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende Anwendung. 
Eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft kann ge- 
mäß den Vorschriften der §§ 142, 143 als nichtig gelöscht werden, wenn die 
Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den 88 94, 95 90a, 90b„l des 
Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, die Nichtig- 
keitsklage erhoben werden kann. 
Ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluß der General- 
versammlung einer Genossenschaft kann gemäß den Vorschriften der §§ 142, 
143 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vor- 
schriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse 
erforderlich erscheint. 
In den Fällen der Abs. 2, 3 soll die nach § 142 Abs. 2 zu bestimmende 
Frist mindestens drei Monate betragen. 
148. Die Vorschriften des § 146 Abs. 1, 2 finden auf die nach § 45 (43 
Abs. 3, § 61 [59], § 83 (81] Abs. 3, 4, § 93 90] des Gesetzes, betreffend die 
Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, und nach § 66 Abs. 2, 3, § 74 I751 
des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von dem 
Registergerichte zu erledigenden Angelegenheiten Anwendung. 
Gegen die Verfügung, durch welche der im § 11 des Gesetzes, betreffend 
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, oder der im § 8 des Ge-
	        
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