Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

852 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. 8 40—45. 
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mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder 
Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung 
zur Leistung frei. Der Versicherer ist nach dem Ablaufe der Frist, 
wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, be- 
rechtigt, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündi- 
gungsfrist zu kündigen. 
Die Bestimmung der Zahlungsfrist hat schriftlich zu geschehen 
und die Rechtsfolgen anzugeben, welche nach Abs. 1 mit dem Ablaufe 
der Frist verbunden sind. Die Frist darf nicht weniger als zwei 
Wochen betragen. Eine Fristbestimmung, die ohne Beobachtung dieser 
Vorschriften erfolgt, ist unwirksam. 
Soweit die im Abs. 1 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, 
daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur 
ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag 
der Kosten angibt. 
§ 40. Wird das Versicherungsverhältnis wegen unterbliebener 
oder unrichtiger Anzeige von Gefahrumständen oder wegen Gefahr- 
erhöhung auf Grund der Vorschriften des zweiten Titels durch Rück- 
tritt oder Kündigung aufgehoben, so gebührt dem Versicherer gleich- 
wohl die Prämie, jedoch nicht über die laufende Versicherungsperiode 
hinaus. " 
Das Gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis wegen nicht 
rechtzeitiger Prämienzahlung gemäß § 39 gekündigt wird. Kündigt 
der Versicherer gemäß § 38 Abs. 2, so kann er nur eine ang 
messene Geschäftsgebühr verlangen. Ist mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Be- 
trag für die Geschäftsgebühr festgesetzt, so gilt dieser als angemessen. 
Endigt das Versicherungsverhältnis infolge der Eröffnung des 
Konkurses über das Vermögen des Versicherers, so kann der Ver- 
sicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Ver- 
sicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug 
der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern. 
§ 41. Ist die dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des 
Vertrags obliegende Anzeigepflicht verletzt worden, das Rücktritts- 
recht des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teile 
ein Verschulden nicht zur Last fällt, so kann der Versicherer, falls mit 
Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie angemessen ist, 
von dem Beginne der laufenden Versicherungsperiode an die höhere 
Prämie verlangen. Das Gleiche gilt, wenn bei der Schließung de 
Vertrags ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem 
Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem anderen Teile 
nicht bekannt war. 
  
 
	        
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