Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mui 1908. 853 
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Wird die höhere Gefahr nach den für den, Geschäftsbetrieb des 
Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie 
nicht übernommen, so kann der Versicherer das Versicherungsver— 
kerbültnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monate 
igen. *P 
Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht 
imnerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht 
wird, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- 
licht oder von dem nicht angezeigten Umstande Kenntnis erlangt. 
as Gleiche gilt von dem Kündigungsrechte, wenn es nicht innerhalb 
*s bezeichneten Zeitraums ausgeübt wird. 
*& 42. Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vor- 
Griften der §§ 37 bis 41 zum Nachteile des Versicherungsnehmers 
gewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. 
  
Vierter Titel. 
Versicherungsagenten. 
Ve § 43. Ein Versicherungsagent gilt, auch wenn er nur mit der 
rmittelung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmäch— 
gt, in dem Versicherungszweige, für den er bestellt ist: 
I. Anträge auf Schließung, Verlängerung oder Anderung eines 
Versicherungsvertrags sowie den Widerruf solcher Anträge ent- 
gegenzunehmen; 
die Anzeigen, welche während der Versicherung zu machen sind, 
sowie Kündigungs= und Rücktrittserklärungen oder sonstige das 
"ersicherungsverhältnis betreffende Erklärungen von dem Ver- 
3 sicherungsnehmer entgegenzunehmen; 
die von dem Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder 
Verlängerungsscheine auszuhändigen; 
Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich 
im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrech- 
nung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der 
mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift. 
§ 44. Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kennt- 
. des Versicherers von Erheblichkeit ist, steht die Kenntnis eines 
age mit der Vermittelung von Versicherungsgeschäften betrauten 
nten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich. 
sihe 45. Ist ein Versicherungsagent zum Abschlusse von Ver- 
oder ungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Anderung 
5 erlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- 
ücktrittserklärungen abzugeben. 
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