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Vom 30. Mai 1908. 855
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sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit
enntnis hatte, die Prämie bis zum Schlusse der Versicherungs—
periode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
§ 52. Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt,
soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt, der Wert
der Sache als Versicherungswert.
§ 53. Die Versicherung umfaßt den durch den Eintritt des
Versicherungsfalls entgehenden Gewinn nur, soweit dies besonders
ereinbart ist.
8 54. Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen ge-
Lmmmen, so umfaßt sie die jeweils zu dem Inbegriffe gehörigen
achen.
.855. Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme
höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Ver-
icherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als
en Betrag des Schadens zu ersetzen.
§ 56. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche-
rungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls (Unterver-
sicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem.
Verhältnisse der Versicherungssumme zu diesem Werte.
8§57. Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf
einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt
duch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Ein-
likts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, daß sie den wirk-
ichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Ist
sa Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so haftet der Ver-
ncherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, für den Schaden
ur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zur Taxe.
8 58. Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren
icherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der
nderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Ver In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere
sich sicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Ver—
e
Vers
rungssumme anzugeben.
g §59. Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren
ersichererer versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu-
v men den Versicherungswert (Doppelversicherung), so sind die Ver-
rer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, daß dem
. ersicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen
lung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer
im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen
am