— —
856 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. 8 60-66.
Die Versicherer sind im Verhältnisse zu einander zu Anteilen
nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem
Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt. Findet auf
eine der Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann
der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den
anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend
machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Rechte zur
Ausgleichung verpflichtet ist.
Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der
Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
vorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Ver-
trag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung
des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis
zum Schlusse der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kennt-
nis erlangt.
§ 60. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den
die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von der anderen
Versicherung geschlossen, so kann er von jedem Versicherer verlangen,
daß die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung
der Prämie, auf den Betrag des Anteils herabgesetzt wird, den der
Versicherer im Verhältnisse zu dem anderen Versicherer zu tragen hat.
Die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie wirkt
von dem Beginne der Versicherungsperiode an, in welcher sie ver-
langt wird. Hatte die Gefahr für den einen Versicherer schon zu
laufen begonnen, bevor der Vertrag mit dem anderen Versicherer ge-
schlossen wurde, so wird dem ersten Versicherer gegenüber die Herab-
setzung erst mit dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie verlangt
wird.
Dem Versicherer steht im Falle der Herabsetzung der Prämie
eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Das Recht, die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der
Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem
er von der Doppelversicherung Keuntnis erlangt hat.
§ 61. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsät-
lich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
§ 62. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Ein-
tritte des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen
des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten,
solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt un