Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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858 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 67—74. 
fallenden Kosten nur nach dem in den §§ 56, 57 bezeichneten Ver- 
hältnisse zu erstatten. 
§ 67. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Er- 
satz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf 
den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den 
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Ver- 
sicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungs- 
nehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung 
des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von 
seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder 
dem Rechte hätte Ersatz erlangen können. 
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen 
einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienange= 
hörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch 
über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 
§ 68. Besteht das Interesse, für welches die Versicherung ge- 
nommen ist, bei dem Beginne der Versicherung nicht oder gelangt, 
falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für 
ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Ent— 
stehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur 
Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge- 
schäftsgebühr verlangen. . 
Fällt das Interesse, für welches die Versicherung genommen * 
nach dem Beginne der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer 
die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. 
II. Veräußerung der versicherten Sache. 
§ 69. Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer 
veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die 
während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsver- 
hältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh- 
mers ein. 
Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende 
Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Er- 
werber als Gesamtschuldner. 
Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versicherungs- 
verhältnis gegen ihn begründeten Forderungen die Veräußerung erst 
dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis er- 
langt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
§ 70. Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Ver- 
sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monate
	        
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