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Vom 30. Mai 1908. 861
gemacht ist, kann dem Versicherer nur entgegengesetzt werden, wenn
weder dem Versicherungsnehmer noch dem Versicherten ein Ver-
schulden zur Last fällt.
Ist die Versicherung so genommen, daß sie in einem vor der
Schließung des Vertrags liegenden Zeitpunkte beginnt, so ist der
"ersicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Ver-
sicherungsnehmer oder der Versicherte bei der Schließung weiß, daß
der Versicherungsfall schon eingetreten ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
ertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder eine rechtzeitige
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
Haat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Ver-
sicherten geschlossen und bei der Schließung den Mangel des Auf-
trags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den Ein-
wand, daß der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist,
nicht gegen sich gelten zu lassen.
§ 80. Ergibt sich aus den Umständen nicht, daß die Versiche-
rung für einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für
eigene Rechnung genommen.
Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen
oder ist sonst aus dem Vertrage zu entnehmen, daß unbestimmt ge—
assen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist,
v" kommen die Vorschriften der 8§ 75 bis 79 zur Anwendung, wenn
ich ergibt, daß fremdes Interesse versichert ist.
Zweiter Titel.
Feuerversicherung.
§ 81. Bei der Feuerversicherung erlischt ein dem Versicherer
gemachter Antrag auf Schließung, Verlängerung oder Anderung des
ertrags, wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen wird.
die Vorschriften des § 149 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben
unberührt.
Wird der Antrag einem Abwesenden gemacht, so beginnt die
Frist mit der Absendung des Antrags.
Iri Abweichende Bestimmungen sind nichtig. An die Stelle der
rist von zwei Wochen kann jedoch eine andere festbestimmte Frist
gesetzt werden.
od § 82. Der Versicherer haftet für den durch Brand, Explosion
er Blitzschlag entstehenden Schaden.
die 8 83. Im Falle eines Brandes hat der Versicherer den durch
* Zerstörung oder die Beschädigung der versicherten Sachen ent-
benden Schaden zu ersetzen, soweit die Zerstörung oder die Be-