Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 861 
gemacht ist, kann dem Versicherer nur entgegengesetzt werden, wenn 
weder dem Versicherungsnehmer noch dem Versicherten ein Ver- 
schulden zur Last fällt. 
Ist die Versicherung so genommen, daß sie in einem vor der 
Schließung des Vertrags liegenden Zeitpunkte beginnt, so ist der 
"ersicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Ver- 
sicherungsnehmer oder der Versicherte bei der Schließung weiß, daß 
der Versicherungsfall schon eingetreten ist. 
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der 
ertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder eine rechtzeitige 
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war. 
Haat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Ver- 
sicherten geschlossen und bei der Schließung den Mangel des Auf- 
trags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den Ein- 
wand, daß der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist, 
nicht gegen sich gelten zu lassen. 
§ 80. Ergibt sich aus den Umständen nicht, daß die Versiche- 
rung für einen anderen genommen werden soll, so gilt sie als für 
eigene Rechnung genommen. 
Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen 
oder ist sonst aus dem Vertrage zu entnehmen, daß unbestimmt ge— 
assen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, 
v" kommen die Vorschriften der 8§ 75 bis 79 zur Anwendung, wenn 
ich ergibt, daß fremdes Interesse versichert ist. 
Zweiter Titel. 
Feuerversicherung. 
§ 81. Bei der Feuerversicherung erlischt ein dem Versicherer 
gemachter Antrag auf Schließung, Verlängerung oder Anderung des 
ertrags, wenn er nicht binnen zwei Wochen angenommen wird. 
die Vorschriften des § 149 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben 
unberührt. 
Wird der Antrag einem Abwesenden gemacht, so beginnt die 
Frist mit der Absendung des Antrags. 
Iri Abweichende Bestimmungen sind nichtig. An die Stelle der 
rist von zwei Wochen kann jedoch eine andere festbestimmte Frist 
gesetzt werden. 
od § 82. Der Versicherer haftet für den durch Brand, Explosion 
er Blitzschlag entstehenden Schaden. 
die 8 83. Im Falle eines Brandes hat der Versicherer den durch 
* Zerstörung oder die Beschädigung der versicherten Sachen ent- 
benden Schaden zu ersetzen, soweit die Zerstörung oder die Be-
	        
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