Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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862 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. 8 84—96. 
schädigung auf der Einwirkung des Feuers beruht oder die unver- 
meidliche Folge des Brandereignisses ist. Der Versicherer hat auch 
den Schaden zu ersetzen, der bei dem Brande durch Löschen, Nieder- 
reißen oder Ausräumen verursacht wird; das Gleiche gilt von einem 
Schaden, der dadurch entsteht, daß versicherte Sachen bei dem Brande 
abhanden kommen. 
Auf die Haftung des Versicherers für den durch Explosion oder 
Blitzschlag entstehenden Schaden finden diese Vorschriften entsprechende 
Anwendung. # . 
§ 84. Der Versicherer haftet nicht, wenn der Brand oder die 
Explosion durch ein Erdbeben oder durch Maßregeln verursacht wird, 
die im Kriege oder nach Erklärung des Kriegszustandes von einem 
militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind. 
§ 85. Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen ge- 
nommen, so erstreckt sie sich auf die Sachen der zur Familie des 
Versicherungsnehmers gehörenden sowie der in einem Dienstverhält- 
nisse zu ihm stehenden Personen, sofern diese Personen in häus- 
licher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben. Die Ver- 
sicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen. 
§ 86. Als Versicherungswert gilt bei Haushalts= und sonstigen 
Gebrauchsgegenständen, bei Arbeitsgerätschaften und Maschinen det- 
jenige Betrag, welcher erforderlich ist, um Sachen gleicher Art an- 
zuschaffen, unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschiede 
zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwerts. 
8 87. Ist bei der Versicherung beweglicher Sachen eine Tare 
vereinbart, so gilt die Taxe als der Wert, den das versicherte Interesse 
zur Zeit der Schließung des Vertrags hat, es sei denn, daß sie 
den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich über- 
steigt. Eine Vereinbarung, nach welcher die Taxe als der Wer! 
gelten soll, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des 
Versicherungsfalls hat, ist nichtig. » 
8 88. Als Versicherungswert gilt bei Gebäuden der ortsüb- 
liche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, ins- 
besondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Betrags. 
§ 89. Bei der Versicherung des durch den Eintritt des Ver 
sicherungsfalls entgehenden Gewinns kann eine Taxe nicht vereinbat 
werden. 
Bestimmungen über die Berechnung des entgehenden Gewinns 
können mit Genehmigung der Aussichtsbehörde in den Versicherungs- 
bedingungen getroffen werden. üÜbersteigt das Ergebnis der Be- 
rechnung den der wirklichen Sachlage entsprechenden Betrag, so hat 
der Versicherer nur diesen Betrag zu ersetzen. 
 
	        
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