Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 863 
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„ S890. Wer in Ansehung derselben Sache bei dem einen Ver— 
sicherer für entgehenden Gewinn, bei einem anderen Versicherer für 
sonstigen Schaden Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von 
er anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen. 
In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere 
ersicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versiche— 
rungssumme anzugeben. 
§ 91. Bei der Gebäudeversicherung muß die im Falle einer nicht 
rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungs- 
rist mindestens einen Monat betragen. 
§ 92. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird 
genügt, wenn die Anzeige binnen zwei Tagen nach dem Eintritte 
des Versicherungsfalls erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige 
wird die Frist gewahrt. 
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Be- 
bechnung der Frist zum Nachteile des Versicherungsnehmers anders 
estimmt ist, kann sich der Versicherer nicht berufen. 
§ 93. Bis zur Feststellung des an einem Gebäude entstehenden 
chadens darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Ver- 
icherers nur solche Änderungen vornehmen, welche zur Erfüllung 
er ihm nach 8§ 62 obliegenden Pflicht oder im öffentlichen Interesse 
geboten sind. 
feit 8 94. Die Entschädigung ist nach dem Ablauf eines Monats 
bas der Anzeige des Versicherungsfalls mit vier vom Hundert für 
wei Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine 
eitergehende Zinspflicht besteht. 
ei Ist der Schaden bis zum Ablauf eines Monats seit der An— 
*7 des Versicherungsfalls noch nicht vollständig festgestellt, so kann 
ga Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung die 
ahlung des Betrags verlangen, den der Versicherer nach Lage 
r Sache mindestens zu zahlen hat. 
sola Der Lauf der in den Abs. 1,2 bezeichneten Fristen ist gehemmt, 
8 infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers die 
tsetzung des Schadens nicht erfolgen kann. 
si then 95. Der Versicherer haftet nach dem Eintritt eines Ver— 
utnasfaus für den durch einen späteren Versicherungsfall ver— 
run ten Schaden nur bis zur Höhe des Restbetrags der Versiche- 
urk summe. Für die künftigen Versicherungsperioden gebührt ihm 
ein verhältnismäßiger Teil der Prämie. 
bere §96. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls ist jeder Teil 
chtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. 
Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem 
 
	        
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