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866 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. §8 103—116.
§ 103. Bei der Gebäudeversicherung hat der Versicherer dem
Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, unverzüglich
Mitteilung zu machen, wenn dem Versicherungsnehmer nach den
88 39, 91 für die Zahlung der Prämie eine Frist bestimmt wird. Das
Gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis nach dem Ablaufe
der Frist wegen unterbliebener Prämienzahlung gekündigt wird.
§ 104. Hat der Hypothekengläubiger seine Wohnung geändert,
die Anderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine
Mitteilung der in den 88 100, 103 bezeichneten Art die Ab-
sendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Ver-
sicherer bekannte Wohnung. Die Mitteilung wird in dem Zeit-
punkte wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei
regelmäßiger Beförderung dem Hypothekengläubiger zugegangen sein
würde.
§ 105. Bei der Gebäudeversicherung darf der Versicherer, auch
wenn der Versicherungsnehmer widerspricht, die von einem Hypo-
thekengläubiger angebotene Prämienzahlung nicht ablehnen.
§ 106. Ist das Grundstück mit einer Reallast, Grundschuld
oder Rentenschuld belastet, so finden die Vorschriften der 88 99 bis
105 entsprechende Anwendung. "
§ 107. Die durch die Vorschriften der 88 100 bis 106 begrün-
deten Rechte können nicht zu Gunsten solcher Hypotheken, Grund-
schulden oder Rentenschulden geltend gemacht werden, die dem Ver-
sicherungsnehmer zustehen.
Dritter Titel.
Hagelversicherung.
§ 108. Bei der Hagelversicherung haftet der Versicherer für
den Schaden, der an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Ein-
wirkung des Hagelschlags entsteht.
§ 109. Bei der Hagelversicherung braucht die Frist, die nach
§5 Satz 1 dem Versicherungsnehmer für die Erhebung eines Wider-
spruchs gegen die Richtigkeit des Versicherungsscheins zu gewähren
ist, nur eine Woche zu betragen. ·
8 110. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird
genügt, wenn die Anzeige binnen vier Tagen nach dem Eintritte
des Versicherungsfalls erfolgt. Durch die Absendung der Anzeigẽ
wird die Frist gewahrt.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Be-
rechnung der Frist zum Nachteile des Versicherungsnehmers anders
bestimmt ist, kann sich der Versicherer nicht berufen.
§ 111. Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versiche-