Object: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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668 Anh. XlII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt v. 15. Juni 1895. 
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§ 6. Das Gericht des Ortes, von wo aus die Schiffahrt 
mit dem Schiffe betrieben wird (Heimathsort), ist für alle gegen 
den Schiffseigner als solchen zu erhebenden Klagen zuständig, ohne 
Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet. 
Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als 
Heimathsort der Ort, wo die Geschäftsniederlassung, bei mehreren 
Niederlassungen die Hauptniederlassung und in Ermangelung einer 
Geschäftsniederlassung der Wohnsitz des Schiffseigners sich befindet. 
Ist der Heimathsort nicht festzustellen, so gilt als solcher der 
Ort, wo der Schiffseigner zur Gewerbesteuer oder Einkommensteuer 
veranlagt wird. 
Zweiter Abschnitt. 
Schiffer. 
§ 7. Der Führer des Schiffes (Schiffer) ist verpflichtet, bei 
allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm 
auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers 
anzuwenden. 
Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt 
entstandenen Schaden nicht nur dem Schiffseigner, sondern auch den 
Ladungsbetheiligten (Absender und Empfänger), den beförderten 
Personen und der Schiffsbesatzung, es sei denn, daß er auf An- 
weisung des Schiffseigners gehandelt hat. Auch in dem letzteren 
Falle bleibt der Schiffer verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, 
dem Schiffseigner die nach Lage des Falles erforderliche Aufklärung 
zu ertheilen, oder wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last fällt. 
Durch die Ertheilung der Anweisung wird der Schiffseigner 
persönlich verpflichtet, wenn er bei der Ertheilung von dem Sach- 
verhältnisse unterrichtet war. 
§ 8. Der Schiffer hat vor Antritt der Reise darauf zu sehen, 
daß das Schiff in fahrtüchtigem Zustande, gehörig eingerichtet und 
ausgerüstet, sowie hinreichend bemannt ist, und daß die Schiffspapiere 
und Ladungsverzeichnisse an Bord sind. 
Er hat für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden und 
Löschen, für die gehörige Stauung der Ladung, sowie dafür zu 
sorgen, daß das Schiff nicht schwerer beladen wird, als die Trag- 
fähigkeit desselben und die jeweiligen Wasserstandsverhältnisse es 
gestatten. 
Wenn der Schiffer im Auslande die daselbst geltenden Vor- 
schriften, insbesondere die Polizei-, Steuer= und Zollgesetze nicht 
beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Für die Fahrtüchtigkeit des Schiffes bei Antritt der Reise haftet
	        
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