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870 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 129—138.
dem Eigentum oder dem Besitze des Grundstücks auf einen anderen
über, so behält es in Ansehung der zum Inventar gehörenden Tiere
bei den Vorschriften der §§ 69 bis 73 sein Bewenden.
Fünfter Titel.
Transportversicherung.
§ 129. Bei der Versicherung von Gütern gegen die Gefahren
der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern trägt der Ver-
sicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der
Versicherung ausgesetzt sind.
Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der
Binnenschiffahrt trägt der Versicherer alle Gefahren, denen das Schiff
während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer
haftet auch für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge
eines Zusammenstoßes von Schiffen dadurch erleidet, daß er den
einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat.
§ 130. Der Versicherer haftet nicht für einen Schaden, der
von dem Versicherungsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht
wird. Er hat jedoch den von dem Versicherungsnehmer durch eine
fehlerhafte Führung des Schiffes verursachten Schaden zu ersetzen,
es sei denn, daß dem Versicherungsnehmer eine bösliche Handlungs-
weise zur Last fällt.
§ 131. Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer
nicht für einen Schaden, der von dem Absender oder dem Empfänger
in dieser Eigenschaft vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird.
Das Gleiche gilt von einem Schaden, der durch die natürliche
Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwin-
den, gewöhnliche Leckage, sowie durch mangelhafte Verpackung der
Güter oder durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; ist jedoch
die Reise durch einen Unfall, für den der Versicherer haftet, unge-
wöhnlich verzögert worden, so fällt der Schaden dem Versicherer
insoweit zur Last, als er infolge der Verzögerung eingetreten ist.
§ 132. Bei der Versicherung eines Schiffes haftet der Ver-
sicherer nicht für einen Schaden, der daraus entsteht, daß das Schiff
in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet
oder bemannt die Reise antritt.
Das Gleiche gilt von einem Schaden, der nur eine Folge der
Abnutzung des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch ist oder nur durch
Alter, Fäulnis oder Wurmfraß verursacht wird.
8 133. Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnenschiff-
fahrt umfaßt die Beiträge zur großen Haverei. Sind ausschließlich