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668 Anh. XlII. Gesetz, betr. d. privatrechtl. Verh. d. Binnenschiffahrt v. 15. Juni 1895.
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§ 6. Das Gericht des Ortes, von wo aus die Schiffahrt
mit dem Schiffe betrieben wird (Heimathsort), ist für alle gegen
den Schiffseigner als solchen zu erhebenden Klagen zuständig, ohne
Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet.
Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als
Heimathsort der Ort, wo die Geschäftsniederlassung, bei mehreren
Niederlassungen die Hauptniederlassung und in Ermangelung einer
Geschäftsniederlassung der Wohnsitz des Schiffseigners sich befindet.
Ist der Heimathsort nicht festzustellen, so gilt als solcher der
Ort, wo der Schiffseigner zur Gewerbesteuer oder Einkommensteuer
veranlagt wird.
Zweiter Abschnitt.
Schiffer.
§ 7. Der Führer des Schiffes (Schiffer) ist verpflichtet, bei
allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm
auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers
anzuwenden.
Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt
entstandenen Schaden nicht nur dem Schiffseigner, sondern auch den
Ladungsbetheiligten (Absender und Empfänger), den beförderten
Personen und der Schiffsbesatzung, es sei denn, daß er auf An-
weisung des Schiffseigners gehandelt hat. Auch in dem letzteren
Falle bleibt der Schiffer verantwortlich, wenn er es unterlassen hat,
dem Schiffseigner die nach Lage des Falles erforderliche Aufklärung
zu ertheilen, oder wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last fällt.
Durch die Ertheilung der Anweisung wird der Schiffseigner
persönlich verpflichtet, wenn er bei der Ertheilung von dem Sach-
verhältnisse unterrichtet war.
§ 8. Der Schiffer hat vor Antritt der Reise darauf zu sehen,
daß das Schiff in fahrtüchtigem Zustande, gehörig eingerichtet und
ausgerüstet, sowie hinreichend bemannt ist, und daß die Schiffspapiere
und Ladungsverzeichnisse an Bord sind.
Er hat für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden und
Löschen, für die gehörige Stauung der Ladung, sowie dafür zu
sorgen, daß das Schiff nicht schwerer beladen wird, als die Trag-
fähigkeit desselben und die jeweiligen Wasserstandsverhältnisse es
gestatten.
Wenn der Schiffer im Auslande die daselbst geltenden Vor-
schriften, insbesondere die Polizei-, Steuer= und Zollgesetze nicht
beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Für die Fahrtüchtigkeit des Schiffes bei Antritt der Reise haftet