Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 871 
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Güter des Schiffseigners verladen, so umfaßt die Versicherung auch 
die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn 
das Eigentum an den Gütern einem anderen zustände. 
Diie Vorschriften der 88 835 bis 839 des Handelsgesetzbuchs 
finden entsprechende Anwendung. Eine vom Schiffer aufgestellte 
Dispache ist für den Versicherer nur verbindlich, wenn er der Auf- 
stellung durch den Schiffer zugestimmt hat. 
§ 134. Die Versicherung von Gütern erstreckt sich auf die 
ganze Dauer der versicherten Reise. 
Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die 
Güter von dem Frachtführer zur Beförderung oder, wenn die Be- 
orderung nicht sofort erfolgen kann, zur einstweiligen Verwahrung 
angenommen werden. Sie endigt mit dem Zeitpunkt, in welchem 
dle Güter dem Empfänger am Ablieferungsort abgeliefert oder, wenn 
sich ein Ablieferungshindernis ergibt, rechtmäßig hinterlegt oder ver- 
auft werden. 
§ 135. Unter die Versicherung gegen die Gefahren der Be- 
förderung von Gütern auf Eisenbahnen fällt auch die Beförderung 
zur Eisenbahn sowie die Beförderung von der Eisenbahn an den 
Smpfänger, wenn sie durch die Eisenbahnverwaltung oder unter 
ihrer Verantwortlichkeit erfolgt. 
8§ 136. Sind Güter gegen die Gefahren der Beförderung auf 
Binnengewässern versichert, so trägt der Versicherer die Gefahr der 
enutzung von Leichterfahrzeugen bei der Verladung oder der Aus- 
ladung, wenn die Benutzung ortsüblich ist. 
8§ 137. Werden die versicherten Güter in anderer Art als 
mit dem Schiffe befördert, mit welchem sie nach dem Versicherungs- 
vertrage befördert werden sollen, so haftet der Versicherer nicht. 
Werden jedoch die Güter nach dem Beginne der Versicherung 
insolge eines Unfalls, für den der Versicherer haftet, mit einem 
anderen als dem im Versicherungsvertrage bestimmten Schiffe oder 
zu Lande befördert, so fällt die Beförderung unter die Versicherung. 
as Gleiche gilt, wenn nach dem Beginne der Versicherung ohne 
Ustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder 
die Reise des Schiffes aufgegeben wird. 
Die Versicherung umfaßt in den Fällen des Abs. 2 die Kosten 
Umladung und der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten 
er Weiterbeförderung. 
— 8 138. Die Versicherung eines Schiffes beginnt, wenn sie für 
ener Reise genommen ist, mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der 
innahme der Ladung angefangen wird, oder, wenn keine Ladung 
der
	        
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