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872 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 139—145.
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einzunehmen ist, mit der Abfahrt. Sie endigt mit dem Zeitpunkt,
in welchem die Löschung der Ladung am Bestimmungsorte beendigt
ist, oder, wenn keine Ladung zu löschen ist, mit der Ankunft am
Bestimmungsorte. Wird die Löschung von dem Versicherungsnehmer
ungebührlich verzögert, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt,
in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls die Verzögerung
nicht stattgefunden hätte.
Wird vor der Beendigung der Löschung für eine neue Reise
Ladung eingenommen, so endigt die Versicherung mit dem Zeitpunkt,
in welchem mit der Einnahme angefangen wird.
Wird nach dem Beginne der Versicherung die versicherte Reise
aufgegeben, so tritt in Ansehung der Beendigung der Versicherung
der Ort, wo die Reise aufhört, an die Stelle des Bestimmungsorts.
§ 139. Ist ein auf Zeit versichertes Schiff bei dem Ablaufe
der vereinbarten Versicherungszeit unterwegs, so gilt das Versiche-
rungsverhältnis als verlängert bis zur Ankunft des Schiffes am
nächsten Bestimmungsort und, falls an diesem gelöscht wird, bis zu dem
nach § 138 für die Beendigung der Versicherung maßgebenden Zeit-
punkte. Der Versicherungsnehmer kann die Verlängerung, solange
das Schiff noch nicht unterwegs ist, durch eine gegenüber dem Ver-
sicherer abzugebende Erklärung ausschließen.
§ 140. Als Versicherungswert der Güter gilt der gemeine
Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den
die Güter am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte haben, welcher
nach den 88 134 bis 136 für den Beginn der Versicherung maß-
gebend ist, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie der-
jenigen Kosten, welche bis zur Annahme der Güter durch den Fracht-
führer entstehen. "
Der sich nach Abs. 1 ergebende Wert der Güter gilt auch bet
dem Eintritte des Versicherungsfalls als Versicherungswert.
Haben die Güter eine Beschädigung erlitten, so ist bei der Be-
rechnung des Schadens festzustellen, in welchem Verhältnisse der
Handelswert oder gemeine Wert, den die Güter im unbeschädigten
Zustand am Ablieferungsorte haben würden, zu dem Werte steht,
den sie dort im beschädigten Zustande haben; ein diesem Verhältnis
entsprechender Bruchteil des Versicherungswerts gilt als Betrag des
Schadens.
§ 141. Als Versicherungswert des Schiffes gilt der Wert, den
das Schiff bei dem Beginne der Versicherung hat. Dieser Wert gilt
auch bei dem Eintritte des Versicherungsfalls als Versicherungswert.
Bei einer Beschädigung des Schiffes gelten, falls das Schiff aus-