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Vom 30. Mai 1908. 873
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besserungsfähig ist, die nach den §§ 709, 710 des Handelsgesetz-
buchs zu berechnenden Ausbesserungskosten als Betrag des Schadens.
§ 142. Bei der Versicherung von Gütern ist der Versicherer
nicht berechtigt, das Versicherungsverhältnis wegen einer unabhängig
von dem Willen des Versicherungsnehmers eingetretenen Erhöhung
der Gefahr oder wegen einer Veräußerung der versicherten Güter
du kündigen. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, eine
solche Gefahrerhöhung oder eine Veräußerung dem Versicherer an—
zuzeigen.
§ 143. Wird bei der Versicherung eines Schiffes das Versiche-
kungsverhältnis, während das Schiff unterwegs ist, von dem Ver-
icherer wegen einer unabhängig von dem Willen des Versicherungs—
nehmers eingetretenen Erhöhung der Gefahr oder wegen Veräußerung
es Schiffes gekündigt, so wirkt die Kündigung nicht vor der Be—
endigung der Reise. Tritt während des bezeichneten Zeitraums ein
Oersicherungsfall ein, so wird die Verpflichtung des Versicherers zur
Elstung nicht dadurch berührt, daß die Anzeige der Gefahrerhöhung
"der der Veräußerung unterblieben ist.
Jcst die Verpflichtung zur Anzeige schon vor dem Beginne der
Reise verletzt, so finden die Vorschriften des Abs. 1 nur Anwendung,
enn die Gefahrerhöhung oder die Veräußerung dem Versicherer
vor dem Beginne der Reise bekannt geworden ist.
Bei einer Zwangsversteigerung des versicherten Schiffes finden
w Vorschriften über die Veräußerung entsprechende Anwendung.
66. 144. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß
s.zzur Abwendung oder Minderung des Schadens macht, fallen,
woeit der Versicherungsnehmer sie für geboten halten durfte, dem
übrssicherer ohne Rücksicht darauf zur Last, ob sie zusammen mit der
eigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
Er Sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung oder zur
unnittelung und Feststellung eines Schadens oder zur Wiederherstel-
Saar oder Ausbesserung der durch einen Versicherungsfall beschädigten
ein )je gemacht oder Beiträge zur großen Haverei geleistet oder ist
⅜ uu- persönliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Ent-
den ung solcher Beiträge entstanden, so haftet der Versicherer für
wir Schaden, der durch einen späteren Versicherungsfall verursacht
wend ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Auf-
ungen und Beiträge.
run 8 145. Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Versiche—
d 95falls berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme
allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer