Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 875 
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sicherer veranlaßten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem 
ön entrichten hat. 
Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die Vollstreckung einer 
gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung 
abzuwenden, so hat auf sein Verlangen der Versicherer die Sicher- 
heitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung 
esteht nicht über den Betrag der Versicherungssumme hinaus; haftet 
er Versicherer nach Abs. 2 für einen höheren Betrag, so tritt der 
ersicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von 
er Verpflichtung frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Ver- 
icherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt. 
8§ 151. Ist die Versicherung für die Haftpflicht aus einem ge- 
schäftlichen Betriebe des Versicherungsnehmers genommen, so er- 
treckt sie sich auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungs— 
nehmers sowie auf die Haftpflicht solcher Personen, welche er zur 
deitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles des 
etriebs angestellt hat. Die Versicherung gilt insoweit als für 
remde Rechnung genommen. 
Wird im Falle des Abs. 1 das Unternehmen an einen Dritten 
ußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags 
dder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, 
o tritt an Stelle des Versicherungsnehmers der Dritte in die während 
er Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis 
cgebenden Rechte und Pflichten ein. Die Vorschriften des § 69 
bs. 2, 3 und der 88 70, 71 finden entsprechende Anwendung. 
n § 152. Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungs- 
ehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten 
erantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. 
» 8 153. Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird 
genügt, wenn die Anzeige innerhalb einer Woche erfolgt; die Frist 
eginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Dritte seinen Anspruch 
wegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht. Durch die Ab- 
rudung der Anzeige wird die Frist gewahrt. Wird der Versiche- 
gelihsnehmer zu einer gerichtlichen Verhandlung über den Anspruch 
undden. so hat er, wenngleich die Frist noch läuft, die Anzeige 
erzüglich nach Empfang der Ladung zu machen. 
rech Auf eine Vereinbarung, durch welche die Dauer oder die Be— 
besinung der Frist zum Nachteile des Versicherungsnehmers anders 
immt ist, kann sich der Versicherer nicht berufen. 
W § 154. Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei 
chen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte von 
  
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