Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
876 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. § 155—162. 
dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten 
durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich fest- 
gestellt worden ist. Soweit gemäß 8§ 150 Kosten zu ersetzen sind, ist 
die Entschädigung binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Be- 
rechnung an zu leisten. 
Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der 
Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung 
der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch 
anerkennt, kann sich der Versicherer nicht berufen, falls nach den 
Umständen der Versicherungsnehmer die Befriedigung oder die An- 
erkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. 
§ 155. Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur Ge- 
währung einer Rente verpflichtet, so kann er, wenn die Versicherungs- 
summe den Kapitalwert der Rente nicht erreicht, nur einen vet- 
hältnismäßigen Teil der Rente verlangen. 
Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm geschuldete Rente 
dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten, so erstreckt sich die 
Verpflichtung des Versicherers auf die Leistung der Sicherheit. 
§ 156. Der Versicherer ist berechtigt, die dem Versicherungs- 
nehmer gebührende Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer 
dem Dritten zur Leistung verpflichtet ist, diesem zu entrichten. Vor 
der Zahlung an den Dritten hat der Versicherer dem Versicherungs- 
nehmer Mitteilung zu machen. Auf Verlangen des Versicherungs- 
nehmers ist der Versicherer verpflichtet, die Zahlung an den Dritten 
zu bewirken. 
§ 157. Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers der 
Konkurs eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Ver- 
sicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung 
aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen- 
§ 158. Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls der 
Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber seine Verpflichtung 
zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der 
fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das 
Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn det 
Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über 
den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreite kommen zu lassen- 
Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der An- 
erkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Ent- 
schädigung oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreite mit dem 
Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine 
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungs- 
  
  
  
 
	        
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