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Vom 30. Mai 1908. 877
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nehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluß
der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer
gleichwohl die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Kün-
digt der Versicherer, so gebührt ihm nur derjenige Teil der Prämie,
welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
Dritter Abschnitt. Lebensversicherung.
§ 159. Die Lebensversicherung kann auf die Person des Ver-
sicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen
genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Ein-
willigung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung
in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungs-
nehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Ein-
willigung nicht vertreten.
Nimmt der Vater oder die Mutter die Versicherung auf die
Person eines minderjährigen Kindes, so bedarf es der Einwilligung
es Kindes nur, wenn nach dem Vertrage der Versicherer auch bei
Eintritt des Todes vor der VollendT#ung des siebenten Lebensjahrs
zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte
deistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.
dat für solche Versicherungen die Aufsichtsbehörde einen bestimmten
döchstbetrag festgesetzt, so ist dieser an Stelle des Betrags der ge-
wöhnlichen Beerdigungskosten maßgebend.
§ 160. Durch die Vereinbarung, daß derjenige, auf dessen
Person eine Versicherung genommen werden soll, sich zuvor einer
arztlichen Untersuchung zu unterwerfen hat, wird ein Recht des
ersicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht
egründet.
als § 161. Wird die Versicherung auf die Person eines anderen
* des Versicherungsnehmers genommen, so kann vereinbart werden,
in Ansehung des Rechtes des Versicherers, wegen Verletzung der
en Persicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags obliegen-
und Anzeigepflicht von dem Vertrage zurückzutreten, die Kenntnis
"" das Verhalten des anderen der Kenntnis oder dem Verhalten
*. Versicherungsnehmers gleichstehen soll.
sich 8 162. Ist das Alter desjenigen, auf dessen Person die Ver—
unrun g genommen werden soll, unrichtig angegeben worden
infolge der unrichtigen Angabe die Prämie zu niedrig