Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  81.  1245

Die  Räumung  der  zur  Zeit  nicht  bewohnten  Wohnräume  (lit.  b)  kann  nicht  verlangt
werden,  solange  der  Wohnungsinhaber  Heeresdienst  leistet  und  dadurch  an  der  Benutzung
der  Wohnung  verhindert  ist.

Die  Räumung  bewohnter  Wohnräume  (lit.  ch  kann  nur  verlangt  werden,  wenn  der
Wohnungsinhaber  zur  Ausübung  seines  Hauptberufes  nicht  unbedingt  auf  seine  derzeitige
Wohnung  angewiesen  ist,  sondern  ihn  ohne  besondere  Nachteile  auch  in  der  anderen  ihm
zur  Verfügung  stehenden  Wohnung  ausüben  kann.

Von  der  Aufforderung  zur  Räumung  ist  dem  Vermieter  gleichzeitig  Kenntnis  zu  geben.
Mieter  und  Vermieter  können  unverzüglich,  nachdem  ihnen  die  Aufforderung  zur  Räumung
zugegangen  ist,  das  Mieteinigungsamt  anrufen.  Dieses  kann  die  Aufforderung  für  unwirksam
erklären  oder  eine  andere  Frist  bestimmen  oder  besondere  Bedingungen  hiefür  festsetzen;  insbesondere
  kann  hiebei  bestimmt  werden,  daß  dem  Verfügungsberechtigten  die  zur  Verwahrung
des  Hausrates  erforderlichen  Räume  zu  belassen  sind.

Mit  Ablauf  der  von  der  Gemeindebehörde  oder  vom  Mieteinigungsamt  festgesetzten
Frist  wird  ein  bestehender  Mietvertrag  unwirksam  und  die  Gemeindebehörde  wird  berechtigt,
die  in  Anspruch  genommenen  Räume  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Verfügungsberechtigten,
räumen  zu  lassen;  die  Räume  gelten  als  unbenützt  im  Sinne  des  §  4  der  Bundesratsbekanntmachung
  über  Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel.  Für  die  weitere  Verwendung
der  Räume  finden  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  Anwendung.

Ist  der  Aufenthalt  eines  Wohnungsinhabers  unbekannt  und  nicht  zu  ermitteln,  so  ist
die  Gemeindebehörde  ohne  weiteres  befugt,  die  Räumung  der  in  Anspruch  genommenen  Näume
auf  Kosten  und  Gefahr  des  Wohnungsinhabers  vornehmen  zu  lassen.

2.  Auf  Anfordern  der  Gemeindebehörde  müssen  unbenützte  Fabrik-,  Lager-,  Werkstätten-,
Dienst-,  Geschäftsräume  oder  sonstige  Räume  zur  Verwendung  oder  zur  Herrichtung  für
Dienst-,  Geschäfts=  oder  gewerbliche  Zwecke  gegen  Vergütung  überlassen  werden.

Die  Vorschriften  des  §  5  der  Bekanntmachung  über  Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel
  finden  hiebei  entsprechende  Anwendung.

3.  Die  Inhaber  (Eigentümer,  Mieter)  von  —  im  Verhältnis  zur  Kopfzahl  und
Zusammensetzung  des  Haushalts  —  unnötig  großen  Wohnungen  sind  auf  Aufforderung  der
Gemeindebehörde  —  oder  der  von  ihr  bezeichneten  gemeindlichen  Stelle  (Wohnungsamt)  —
verpflichtet,  die  entbehrlichen  Räume  den  ihnen  von  der  Gemeindebehörde  zugewiesenen  Wohnungsuchenden
  (Einzelpersonen  und  Familien)  gegen  angemessene  Vergütung  —  und  zwar  in  der
Regel  ohne  Mobiliar  und  Kochgelegenheit,  in  besonderen  Notfällen  auch  mit  Mobiliar  und
-  —  mietweise  zu  überlassen.  Die  Mitbenützung  der  Abortanlage  ist  zu
gestatten.