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Vom 30. Mui 1908. 879
Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen
Einfluß.
IIt der Fiskus als Erbe berufen, so steht ihm ein Bezugsrecht
im Sinne des Abs. 1 Satz 1 nicht zu.
§ 168. Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die
Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht
erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.
§ 169. Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Ver-
sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn derjenige, auf
essen Person die Versicherung genommen ist, Selbstmord begangen
hat. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Tat
lin einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krank-
hafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.
§ 170. Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines
anderen als des Versicherungsnehmers genommen, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer
vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen
herbeiführt.
Ist bei einer Versicherung für den Todesfall ein Dritter als
Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung als nicht er-
solgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung
den Tod desjenigen, auf dessen Person die Versicherung genommen
ist, herbeiführt.
&. 171. Eine Anzeige von dem Eintritte des Versicherungsfalls
it dem Versicherer nur zu machen, wenn der Tod als Versicherungsfall
estimmt ist. Der Anzeigepflicht wird genügt, wenn die Anzeige
Annen drei Tagen nach dem Eintritte des Versicherungsfalls er—
Uolgt: durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.
* Steht das Recht auf die Leistung einem anderen als dem Ver-
sicherungsnehmer zu, so liegt die Anzeigepflicht dem anderen ob;
0P Gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung
on Belegen.
n *§ 172. Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vor-
Oriften der §§ 162 bis 165, 169 oder des l 171 Abs. 1 Satz 2
zum Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich
ersicherer nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung, zu
I. ach § 165 der Versicherungsnehmer berechtigt ist, die schrift-
che Form bedungen werden.
best 8 173. Hat das Versicherungsverhältnis mindestens drei Jahre
anden und ist die Prämie für diesen Zeitraum bezahlt, so gelten
besonderen Vorschriften der 88 174 bis 176.
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