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Vom 30. Mai 1908. 881
Ist für den Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den
Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt
dieser als angemessen.
§ 177. Ist bei einer Versicherung der im § 176 Abs. 1 be-
zeichneten Art eine einmalige Prämie entrichtet, so gelten die Vor-
schriften des § 176 auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis
noch nicht drei Jahre bestanden hat.
§ 178. Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vor-
schriften der §§ 173 bis 177 zum Nachteile des Versicherungsnehmers
abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. In den
Jersicherungsbedingungen kann jedoch mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde eine andere als die in den §§ 174, 175 vorgesehene Art
er Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sowie eine andere
als die im § 176 vorgesehene Berechnung des zu erstattenden Be-
trags bestimmt werden.
Vierter Abschnitt. Unfallversicherung.
§ 179. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem
Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen,
genommen werden.
Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen,
gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die
Vorschriften der §§ 75 bis 79 finden entsprechende Anwendung.
Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zu-
soßen, von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen,
v ist zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des
anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der
eschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den seine
erson betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so
ann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht
ertreten.
d Im Falle des Abs. 3 kann vereinbart werden, daß in Ansehung
es Rechtes des Versicherers, wegen Verletzung der dem Versicherungs-
nehmer bei der Schließung des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht
den dem Vertrage zurückzutreten, die Kenntnis und das Verhalten
1n anderen der Kenntnis oder dem Verhalten des Versicherungs-
ehmers gleichstehen soll.
K § 180. Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines
apitals vereinbart, so gelten die Vorschriften der 8§ 166 bis 168.
frei 8 181. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
rei, wenn der von dem Unfalle Betroffene den Unfall vorsätzlich
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 56