Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 881 
Ist für den Abzug mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den 
Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag festgesetzt, so gilt 
dieser als angemessen. 
§ 177. Ist bei einer Versicherung der im § 176 Abs. 1 be- 
zeichneten Art eine einmalige Prämie entrichtet, so gelten die Vor- 
schriften des § 176 auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis 
noch nicht drei Jahre bestanden hat. 
§ 178. Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vor- 
schriften der §§ 173 bis 177 zum Nachteile des Versicherungsnehmers 
abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. In den 
Jersicherungsbedingungen kann jedoch mit Genehmigung der Auf- 
sichtsbehörde eine andere als die in den §§ 174, 175 vorgesehene Art 
er Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sowie eine andere 
als die im § 176 vorgesehene Berechnung des zu erstattenden Be- 
trags bestimmt werden. 
Vierter Abschnitt. Unfallversicherung. 
§ 179. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem 
Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, 
genommen werden. 
Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, 
gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die 
Vorschriften der §§ 75 bis 79 finden entsprechende Anwendung. 
Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zu- 
soßen, von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, 
v ist zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des 
anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der 
eschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den seine 
erson betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so 
ann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht 
ertreten. 
d Im Falle des Abs. 3 kann vereinbart werden, daß in Ansehung 
es Rechtes des Versicherers, wegen Verletzung der dem Versicherungs- 
nehmer bei der Schließung des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht 
den dem Vertrage zurückzutreten, die Kenntnis und das Verhalten 
1n anderen der Kenntnis oder dem Verhalten des Versicherungs- 
ehmers gleichstehen soll. 
K § 180. Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines 
apitals vereinbart, so gelten die Vorschriften der 8§ 166 bis 168. 
frei 8 181. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung 
rei, wenn der von dem Unfalle Betroffene den Unfall vorsätzlich 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 56
	        
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