Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Vom 30. Mai 1908. 883 
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Das Gleiche gilt von einer Schadensversicherung, die in der 
eise genommen wird, daß die versicherten Interessen bei der Schlie— 
ßung des Vertrags nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach 
ihrer Entstehung dem Versicherer einzeln aufgegeben werden (laufende 
Versicherung). 
§ 188. Durch Kaiserliche Verordnung kann mit Zustimmung 
des Bundesrats bestimmt werden, daß bei den im zweiten, dritten 
und vierten Abschnitte nicht besonders geregelten Versicherungszweigen, 
auch soweit sie nicht unter den § 187 fallen, sowie bei der Ver- 
sicherung von Schiffen gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt die 
vin diesem Gesetze vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit 
ganz oder zum Teil außer Anwendung bleiben. 
§ 189. Die Vorschriften der 88 38, 39, 42 über die nicht 
rechtzeitige Zahlung einer Prämie und die Vorschriften der 88 173 
is 178 über die Gewährung einer prämienfreien Versicherung und 
le Erstattung der Prämienreserve finden, soweit mit Genehmigung 
er Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen abweichende 
estimmungen getroffen sind, keine Anwendung: 
I. auf Versicherungen, die bei einem Vereine genommen werden, 
der als kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Gesetzes über 
die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 
(Reichs-Gesetzbl. S. 139)1 anerkannt ist; 
2. auf die Sterbegeldversicherung, die Volksversicherung sowie auf 
sonstige Arten der Lebensversicherung mit kleineren Beträgen. 
Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinne des 
#Abs. 1 Nr. 2 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichende 
estimmungen getroffen, so kann deren Gültigkeit nicht unter Be- 
rufung darauf angefochten werden, daß es sich nicht um Versicherungen 
mit kleineren Beträgen handle. 
d 8 190. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwen— 
ung auf Versicherungsverhältnisse, die bei den auf Grund des Ge— 
Ebes über die eingeschriebenen Hilfskassen (Reichs-Gesetzbl. 1876 
126, 1884 S. 54) errichteten Kassen oder bei den auf Grund 
Vir Gewerbeordnung von Innungen oder Innungsverbänden er- 
achteten Unterstützungskassen begründet werden. Das Gleiche gilt 
on Versicherungsverhältnissen, die bei Berufsgenossenschaften gemäß 
6 „23 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungs- 
- vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 335) begründet 
rden. 
— . 
1 S. oben Anh. XVI, 1, S. 806. 
 
	        
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