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884 Anhang XVI 3. Gesetz über den Versicherungsvertrag. 8 191—194.
s—.
§ 191. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften
über Versicherungsverhältnisse, die bei den im § 75 Abs. 4 des
Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften errichteten Hilfskassen oder bei den auf Grund berg-
gesetzlicher Vorschriften errichteten Knappschaftskassen begründet
werden.
§ 192. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über
Versicherungsverhältnisse, die bei einer nach Landesrecht errichteten
öffentlichen Anstalt unmittelbar kraft Gesetzes entstehen, sowie über
Versicherungen, die bei einer solchen Anstalt infolge eines gesetzlichen
Zwanges genommen werden.
Auf sonstige Versicherungen, die bei einer nach Landesrecht el-
richteten öffentlichen Anstalt genommen werden, finden die in diesem
Gesetze vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit sowie die
Vorschriften über die Versicherungsagenten keine Anwendung.
Wird eine Versicherungsunternehmung von dem Aussichtsamte
für Privatversicherung oder von der nach den §8 2, 3 des Gesetzes
über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 19
(Reichs-Gesetzbl. S. 139) zuständigen Landesbehörde als öffentliche
Anstalt im Sinne des § 119 des genannten Gesetzes anerkannt,
so gilt sie auch im Sinne dieses Gesetzes als öffentliche Anstalt.
§ 193. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
nach welchen der Versicherer verpflichtet ist, die Entschädigungssumme
nur zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstandes zu zahlen-
Die Landesgesetze können bestimmen, in welcher Weise im Falle
des 8 97 die Verwendung des Geldes zu sichern ist.
§ 194. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch
Klage oder Widerklage ein Anspruch aus einem den Vorschriften
dieses Gesetzes unterliegenden Versicherungsverhältnisse geltend 9“
macht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im
Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-
gesetze dem Reichsgerichte überwiesen.
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1 EG z. G 8§ 8. Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaates,
in welchem mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, kann die Verhandlung
und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Reichsgericht gehörenden Revisionen
und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten Landes--
gerichte zugewiesen werden.
Diese Vorschrift findet jedoch auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, welche
zur Zuständigkeit des Reichs-Oberhandelsgerichts gehören oder durch besonder
Reichsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen werden, keine Anwendung.